RV-Pflicht für Seminarleitung im Bundesfreiwilligendienst

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hatte zu entscheiden, ob die Tätigkeit einer Seminarleiterin im Rahmen der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Mehr zu den Details des Urteils.

Geklagt hatte eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck unter anderem in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrtsverband, der Freiwilligendienste unter anderem in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Gesellschaft schloss hierzu mit einer Studentin Honorarverträge zur Übernahme von Seminarleitungen ab.

Rentenversicherung stellt Versicherungspflicht der Studentin fest

Der Rentenversicherungsträger stellte fest, dass die Studentin in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Damit war die gemeinnützige Gesellschaft nicht einverstanden und klagte – mit Erfolg. Das LSG hat im Verfahren entschieden, dass für die Studentin keine Rentenversicherungpflicht besteht, da es sich bei der Tätigkeit nicht um ein abhängiges  Beschäftigungsverhältnis als Dozentin handelt.

Keine Rentenversicherungspflicht: Begründung des LSG

In der Gesamtabwägung sprächen die zwischen der Gesellschaft und der Studentin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit. Weisungsbefugnisse kraft derer die Gesellschaft befugt gewesen wäre, gegenüber der Studentin Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. 

Indizien sprechen gegen abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Studentin in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Gesellschaft deutlich werde.
 

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.10.2018, L 8 R 660/16

Tipp: Welche Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit sprechen, lesen Sie im Top-Thema Scheinselbstständigkeit
 

LSG Nordrhein-Westfalen