Rückmeldung Gesamtentgelt für Mehrfachbeschäftigte über BBG

Überschreiten mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer eine BBG, meldet die Krankenkasse den Arbeitgebern das aus den GKV-Monatsmeldungen ermittelte Gesamtentgelt. Die Krankenkassenmeldung mit dem Gesamtentgelt erfolgt ab 2014 auch bei freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherten.

Arbeitgeber haben bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung für jeden Monat eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Auf Grundlage der Angaben in den GKV-Monatsmeldungen prüft die Krankenkasse neben der Anwendung der Gleitzonenregelung, ob die erzielten Entgelte in Summe die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in einem Sozialversicherungszweig überschreiten. Ist dies der Fall, erhalten Arbeitgeber von der Krankenkasse das Gesamtentgelt für die anteilige Beitragsberechnung mitgeteilt.

Krankenkassenmeldung für Mehrfachbeschäftigte über BBG

Ab dem 1.1.2014 wird es diese Information beim Überschreiten der BBG der Krankenversicherung (KV) auch dann geben, wenn der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig ist. Hierdurch können betroffene Arbeitgeber die anteiligen Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung korrekt berechnen.

Qualifizierter Meldedialog gilt grundsätzlich nur bei Versicherungspflicht

Streng nach dem Gesetz wären die Krankenkassen nur verpflichtet, Arbeitgebern das Gesamtentgelt zu übermitteln, sofern in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht besteht und in diesem die BBG überschritten wird. Denn der maschinelle Dialog zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse soll verhindern, dass Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung zu viele Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bei einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung hingegen wäre es also naheliegend zu sagen: keine Versicherungspflicht in der KV – keine Rückmeldung beim Überschreiten der BBG-KV.

Manuelle Mehrarbeit beim Beitragszuschuss für Mehrfachbeschäftigte vermeiden

Die fehlende Information zum Gesamtentgelt führt allerdings zu manuellen Aufwand beim Arbeitgeber. Denn auch bei freiwillig und privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern ist es für den Arbeitgeber mitunter wichtig zu wissen, ob durch die Mehrfachbeschäftigung die BBG-KV überschritten wird. Hintergrund ist die Berechnung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses.

Verhältnisberechnung gilt auch beim Beitragszuschuss

Auch Mehrfachbeschäftigten, die freiwillig gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert sind, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach den üblichen Regelungen einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aber: Bei Mehrfachbeschäftigten sind die beteiligten Arbeitgeber nur anteilig - nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Einzelentgelte zueinander - zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Qualifizierter Meldedialog wird zum Jahreswechsel erweitert

Der GKV-Spitzenverband hat daher gemeinsam mit den Krankenkassen beschlossen, ab dem 1.1.2014 dieses Defizit im Dialogverfahren anzugehen. Ab dem kommendem Jahr wird von der Krankenkasse ungeachtet des Krankenversicherungsverhältnisses auch bei freiwillig oder privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern das Gesamtentgelt zurückgemeldet, sofern die monatliche BBG-KV überschritten wird. 



Praxistipp: Auch bei PKV-Versicherten erfolgt der Meldedialog von allen Arbeitgebern nur mit einer Krankenkasse - und zwar der Krankenkasse, die vom Arbeitgeber der ersten bzw. der Hauptbeschäftigung ausgewählt wurde bzw. bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Der Mehrfachbeschäftigte ist ggf. zu befragen, zu welcher Einzugsstelle die Fremdversicherungsbeiträge gezahlt werden.


Ist dem jeweiligen Arbeitgeber das Gesamtentgelt bekannt, kann im Rahmen der Verhältnisrechnung sein zu zahlender Anteil des Beitragszuschusses korrekt ermittelt werden. Überzahlte Beitragszuschüsse bzw. das monatliche Nachfragen beim Arbeitnehmer zur Höhe des Entgeltes aus der weiteren Beschäftigung gehören damit der Vergangenheit an.