Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung bei Prämien aus Kundenbindungsprogrammen
Umwandlung von Bonuspunkten zu Sachprämien
Es entsteht kein Arbeitslohn, wenn Mitarbeiter die auf Auswärtstätigkeiten erworbenen Bonuspunkte betrieblich (zum Beispiel für Auswärtstätigkeiten) verwenden. Ist der Anspruch auf die die Bonuspunkte aber im Dienst entstanden, beispielsweise für einen Flug im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit, und werden sie später für Sachprämien für private Zwecke eingelöst, stellen die gewährten Preisvorteile Arbeitslohn von dritter Seite dar, für den der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Für den Fall, dass Arbeitslohn vorliegt, kommt aber die Anwendung von Befreiungs- und Pauschalierungsvorschriften infrage.
Steuerbefreiung von Sachprämien
Gesetzlich ist in § 3 Nr. 38 Einkommensteuergesetz bestimmt:
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt."
Soweit die Sachprämien Arbeitslohn darstellen, sind sie damit bis zur Höhe von 1.080 Euro steuerfrei.
Pauschalbesteuerung für nicht steuerfreie Sachprämien
Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das die Sachprämien gewährt, die Steuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Der Tatsache, dass ein Teil der Sachprämien nicht zu versteuern ist, ein weiterer Teil steuerfrei bleibt und nicht alle im betrieblichen Bereich entstehenden Prämien privat verwertet werden, wird durch den sehr geringen Steuersatz in Höhe von 2,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Rechnung getragen. Das die Sachprämien gewährende Unternehmen hat die pauschale Einkommensteuer zu übernehmen und die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Pauschalierungsvorschrift ist für "Miles & More"-Programm anwendbar
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anwendung der Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften ausdrücklich auf Dienstleistungen beschränkt. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist eine Anwendung jedoch auch bei der Einbeziehung von Waren möglich,
- wenn der Erwerb der Waren keine prägende Wirkung auf das Kundenbindungsprogramm hat, oder
- wenn der Erwerb der Waren nicht überwiegend im betrieblichen/beruflichen Bereich stattfindet (und demnach nicht zu Werbungskosten führt).
Beispielsweise ist für das bekannte "Miles & More"-Programm die Pauschalierungsvorschrift deshalb anwendbar (vergleiche Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern vom 22. November 2018, S 2297a.2.1-5/1 St36).
Hinweis: Es gibt eine bundesweite Liste über diejenigen Unternehmen, die am Pauschalierungsverfahren nach § 37a EStG teilnehmen oder selbst Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen anbieten. Diese Liste ist der Verfügung als Anlage beigefügt.
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