Organspende: Wenn der Organempfänger privat versichert ist

Das neue Transplantationsrecht sichert Organspender deutlich besser als bisher ab. Fragen treten allerdings dann auf, wenn die private Krankenversicherung ins Spiel kommt.

Organspender haben nach dem neuen Transplantationsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Der Arbeitgeber erhält das fortgezahlte Bruttoentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 % erstattet. Das übernimmt der Leistungsträger, der auch die Krankenbehandlung des Organempfängers zahlt - bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse.

Privatversicherung springt ein

Ist der Organempfänger privat krankenversichert, übernimmt das PKV-Unternehmen die Erstattung im Rahmen des tariflichen Erstattungssatzes, wenn neben der privaten Versicherung noch Beihilfeansprüche bestehen. Ist der Empfänger ausschließlich privat krankenvollversichert, erstattet das Versicherungsunternehmen die Entgeltfortzahlung vollständig. Etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte dürfen nicht angewendet werden.

Krankengeldanspruch gegen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen

Dauert der Arbeitsausfall infolge der Organspende länger, über die 6-wöchige Entgeltfortzahlung hinaus, haben die Spender einen Krankengeldanspruch. Zuständig für den Ersatz des ausgefallenen Nettoentgelts ist die Krankenkasse des Empfängers.

Der Anspruch besteht auch, wenn der Empfänger privat versichert ist. In diesem Fall erstattet das PKV-Unternehmen ohne zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung den nachgewiesenen Verdienstausfall zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Zum Antrag zur Erstattung nach § 3a EFZG für Arbeitgeberaufwendungen bei Organspende in Ihrem Haufe Produkt kommen Sie hier.

Versicherungsschutz während des Arbeitsausfalls

Ist der Spender ein pflichtversicherter Arbeitnehmer, bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung in dieser Zeit erhalten. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird eine spezielle Versicherungspflicht geregelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI, § 26 Abs. 2 SGB III). Beide Vorschriften greifen auch, wenn der Empfänger PKV-versichert ist. Dem Spender entstehen damit keine Nachteile, gleich ob der Organempfänger gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Auch wenn der Spender privat krankenversicherter Arbeitnehmer ist, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung noch für längstens einen Monat als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Wenn Krankentagegeld bezogen wird, besteht in der Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit sogar eine gesonderte Versicherungspflicht (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

Auswirkungen im Meldeverfahren?

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat lang unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 abzugeben. Der Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1 Kalendermonats der Unterbrechung zu melden.

Offen ist derzeit, wie der von den PKV-Unternehmen erstattete Verdienstausfall in das Rentenkonto eines pflichtversicherten Arbeitnehmers einfließt. Ob und inwieweit sich die Meldepflichten noch ändern, steht noch nicht fest.