Neue Fälligkeitstermine im Haushaltsscheck-Verfahren

Die Fälligkeit für Abgaben im Haushaltsscheck-Verfahren wird um zwei Wochen nach hinten verschoben. Damit hat der Gesetzgeber auf die neuen SEPA-Regularien reagiert. Zu den Abgaben zählen zum Beispiel die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Die ohnehin mit einem Zeitverzug bis zu einem halben Jahr zu zahlenden Abgaben für Minijobs in Privathaushalten werden jetzt noch später fällig. Erforderlich wird dies, weil dem Schuldner der Einzug mittels SEPA-Basis-Lastschriftmandat 14 Tage vorher angekündigt werden muss (Pre-Notification).

Fälligkeit der Abgaben im Haushaltsscheck-Verfahren

Die Abgaben für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden jeweils am 31.7. des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31.1. des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. Bisher waren die Beiträge am 15.7. bzw. 15.1. fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt somit am 31.7 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Die SEPA-Regularien verlangen, dass eine Lastschrift mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt wird. Den am Haushaltsscheck-Verfahren teilnehmenden Privathaushalten geht somit der Abgabenbescheid der Minijob-Zentrale ab Juli 2015 mit einer entsprechenden Vorlaufzeit zu.

Einfaches Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte

Für Minijobber in Privathaushalten gelten stark vereinfachte Regelungen für das Melde- und Beitragsverfahren: Gewerbliche Arbeitgeber müssen ein vollmaschinelles Verfahren nutzen, um Arbeitnehmer zu melden und Beiträge nachzuweisen. Bei Privathaushalten genügt hingegen ein einseitiges Formular. Dieses Formular nennt sich Haushaltsscheck und kann der Minijob-Zentrale auch online übermittelt werden. Wie das Haushaltsscheck-Verfahren funktioniert, erfahren Sie hier. Der Haushaltsscheck beinhaltet die wesentlichen Angaben zur

  • Person des Arbeitgebers,
  • des Arbeitnehmers und
  • zur Beschäftigung.

Das Haushaltsscheck-Verfahren mit seinen besonderen Vergünstigungen gilt für Privathaushalte, die Arbeitnehmer mit typischen haushaltsnahen Dienstleistungen geringfügig beschäftigen. Hierunter fallen alle Arbeiten, die ansonsten gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushaltes erledigt werden (z. B. Putzen, Kochen, Waschen, Kinder betreuen etc.). Der Privathaushalt ist gesetzlich verpflichtet, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen, die selbstständige Überweisung ist nicht zulässig.

Minijob-Zentrale übernimmt Arbeitgeberpflichten

Nach Eingang des Haushaltsschecks übernimmt die Minijob-Zentrale die wesentlichen Arbeitgeberpflichten, wie z. B. die Erstellung der Meldungen zur Sozialversicherung, die Meldung der Beschäftigung beim Unfallversicherungsträger sowie die Berechnung und Einzug der Abgaben mittels eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats.
Die Abgaben für Privathaushalte, die geringfügig entlohnte Haushaltshilfen beschäftigen, belaufen sich auf insgesamt 14,54 % für den Arbeitgeber und setzen sich wie folgt zusammen:

  • 5 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • 2 % einheitliche Pauschsteuer
  • 0,7 % Umlage U1 (Krankheit)
  • 0,24 % Umlage U2 (Mutterschaft)
  • 1,6 % Beitrag zur Unfallversicherung

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Schlagworte zum Thema:  Minijob, Geringfügige Beschäftigung