Minijob: Fällt die Befreiungsoption in der Rentenversicherung weg

Minijobber sind seit Anfang 2013 rentenversicherungspflichtig. Laut Berichten aus den Koalitionsverhandlungen könnte die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegfallen - von Ausnahmen ist nur bei Rentnern und Schülern die Rede. Was steckt hinter den Plänen?

Altersarmut geht alle an. Insofern sind Überlegungen gesamtgesellschaftlich sinnvoll, nur wenige Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht zuzulassen. Daneben ist die derzeitig mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Minijobber aufwendig für Arbeitgeber und Verwaltung. Zudem beträgt der Beitragsanteil des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht - mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten - derzeit nur zumutbare 3,9 %.

Das alles spricht eigentlich für eine generelle Rentenversicherungspflicht.

Geringe Anzahl rentenversicherungspflichtiger Minijobber

Von den seit dem 1.1.2013 aufgenommenen Minijobs sind nicht einmal ein Viertel rentenversicherungspflichtig. Mehr als 75 % der grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern in geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat sich somit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen bzw. ist kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Hierzu zählen auch die heute noch bestehenden gut 3,5 Mio. Alt-Minijobs, die bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.

Bezogen auf alle 7 Mio. Minijobber, also auch die bereits 2012 beschäftigten, zahlen sogar kaum 14 % die vollen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Welche Ausnahmen wären bei einem Wegfall der Befreiungsoption in der Rentenversicherung sinnvoll und was sollte sonst noch beachtet werden?

  • Rentner in einem Minijob

Altersvollrentner bzw. Bezieher einer vergleichbaren Pension oder Altersversorgung sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Dass heißt, dieser Minijobber wird auch heute schon nicht an der Beitragszahlung beteiligt;  es zahlt immer nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Für die genannten Altersrentenbezieher bedarf es daher – auch zukünftig - keiner Ausnahmeregelung. Die Altersgruppe der ab 60-Jährigen stellt mit knapp 20 % den größten Anteil der Minijobber, ca. 12 % sind sogar älter als 65 Jahre. In dieser Größenordnung bewegt sich die Gruppe der Altersrentner, die einen Minijob ausüben. Für sie wird - auch zukünftig - generell keine Rentenversicherungspflicht eintreten.

  • Schüler in einem Minijob

Die Arbeitslosenversicherung sieht bereits heute vor, dass Schüler bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungsfrei sind. Eine vergleichbare Regelung könnte sich auch in der Rentenversicherung bei Ausübung eines Minijobs durch einen Schüler anbieten. Der Nachweis wäre lediglich durch die Vorlage einer Schulbescheinigung beim Arbeitgeber zu erbringen.

  • Minijobber in Privathaushalten

Privathaushalte zahlen für Minijobber, die für sie haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 5 %. Bei Rentenversicherungspflicht müssen diese Minijobber somit einen gegenüber einem gewerblichen Minijob ungleich höheren Beitragsanteil von 13,9 % aufbringen. Aus diesem Grunde sollte Beschäftigen in Privathaushalten auch zukünftig die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Rentenversicherungspflicht und dieser Beitragslast befreien zu lassen. Alternativ den Arbeitgeberbeitragsanteil von 5 % auf 15 % zu erhöhen bietet sich nicht an. Dies würde dem Ziel der Legalisierung von Beschäftigungen im Haushalt durch eine kostengünstige Abgabenlast widersprechen.

  • Wegfall der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Nach derzeitigem Recht sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Arbeitsentgelt von 175 EUR im Monat zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt jedoch immer nur seinen Pauschalbeitrag berechnet aus dem tatsächlichen Entgelt. Folge: Minijobber mit einem geringeren Entgelt müssen einen höheren Eigenanteil als die üblichen 3,9 % (bzw. 13,9 % im Privathaushalt) zahlen. Sofern zukünftig grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeit mehr vorgesehen ist, müsste festgelegte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entfallen.

  • Keine Übergangs- und Bestandsschutzregelungen

Das heutige Recht sieht unterschiedliche Regelungen für Minijobber mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.1.2013 und nach dem 31.12.2012 vor. Zukünftig sollte mit solchen Übergangsregelungen Schluss sein, um es allen Beteiligten, insbesondere den Arbeitgebern, einfacher zu machen.