Minijob: Dauerbeschäftigung und Rahmenvereinbarung

Der Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung besteht darin, dass sie sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung ist. Dies ist aber nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Welche Möglichkeiten Rahmenvereinbarungen bieten.

Der Name der Beschäftigungsart sagt es bereits: Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht von langer Dauer. Kurzfristige Beschäftigungen werden gelegent­lich ausgeübt und grenzen sich dadurch von anderen Beschäftigungs­formen ab, die dauerhaft beziehungsweise regelmäßig wiederkehrend ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Folgen einer Dauerbeschäftigung

In der Regel verliert die kurzfristige Beschäftigung spätestens nach der Dauer von zwölf Monaten aber auch ihren Status als gelegentliche Beschäftigung (Mehr zu den Folgen einer Dauerbeschäftigung finden Sie hier).

Kurzfristige Beschäftigung: Definition

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie

  • im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (mindestens fünf Arbeitstage pro Woche) oder 70 Arbeitstage (weniger als fünf Arbeitstage pro Woche) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Rahmenvereinbarung: Kurzfristigkeit für längstens zwölf Monate

Rahmenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung regeln die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums (längstens für zwölf Monate) gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird. Idealerweise bietet sich hier ein Kalenderjahr an, weil dann anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 mit maximal 70 Arbeitstagen).

Kurzfristige Beschäftigung: Ende bei verlängerter Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarungen, die über den Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden, erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Vielmehr ist ab dem Tag, ab dem die Verlängerung der Rahmenvereinbarung vereinbart wird, eine Dauerbeschäf­tigung beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzunehmen (zum Beispiel Vereinbarung am 15. November 2017, Ende der kurzfristigen Beschäftigung am 14. November 2017). Dies gilt auch dann, wenn im laufenden Kalenderjahr die zulässigen 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.

Erneute Rahmenvereinbarung nach Unterbrechung kann kurzfristig sein

Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeitgeber können aufeinander folgen und die Voraussetzungen für die Annahme kurzfristiger Beschäftigungen erfüllen. Dies setzt allerdings voraus, dass zwischen beiden Rahmenvereinbarungen eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten liegt. In diesem Fall wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht das Vorliegen einer Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung verneint.

Beispiel: Eine Rahmenvereinbarung endet

a) am 31. Dezember 2016

b) am 17. Februar 2017

Derselbe Arbeitgeber kann mit der Aushilfe 

a) nach dem 28. Februar 2017 und

b) nach dem 17. April 2017

erneut eine Rahmenvereinbarung unter den Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung abschließen.

Beginnt die neue Rahmenvereinbarung vor Ablauf der zweimonatigen Unterbrechung, ist eine erneute kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.

Unbegrenzte Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre kann kurzfristig sein

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG kann eine Rahmenvereinbarung, die über mehrere Jahre hinweg besteht, auch die Vorausset­zungen einer kurzfristigen Beschäfti­gung erfüllen. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und die Zeitdauer von drei Monaten beziehungsweise 70 Kalendertagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Eine gelegentliche Beschäftigung kann bei mehrjährigen Rahmenvereinbarungen unter folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitgeber und Aushilfe treffen nur eine lose Absprache ohne hinreichende Planbarkeit, Vorhersehbarkeit und Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze.
  • Die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen also in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen und von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema.
  • Der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers darf nicht systematisch und strukturell darauf angelegt sein, auf Aushilfskräfte im Sinne eines Arbeitspools zurückzugreifen.
  • Auftragsspitzen erledigt der Arbeitgeber grundsätzlich mit dem sv-pflichtigen Stammpersonal.

In der Regel erfüllen Rahmenvereinbarungen diese erschwerten Bedingungen nicht. Insofern sind kurzfristige Beschäftigungen aufgrund unbegrenzter Rahmenvereinbarungen die absolute Ausnahme.

Kurzfristige Arbeitseinsätze ohne Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarungen sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zwingend. Im Arbeits­recht haben Rahmenvereinbarungen den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht. Selbstverständlich können Arbeitgeber mit derselben Aushilfe aber auch immer wieder Einzelverträge ohne Rahmenvereinbarung schließen. In diesem Fall gelten die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Kalendertagen. Die zweimonatige Unterbrechung gilt in diesen Fällen nicht. Insofern ist es beispielsweise möglich, dass der letzte Einzelvertrag am 29. Dezember 2016 endet und der nächste Einzelvertrag am 5. Januar 2017 beginnt.


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Schlagworte zum Thema:  Minijob, Kurzfristige Beschäftigung