Meldeverfahren: Neue Meldepflichten

Neue Meldepflichten erfordern auch Anpassungen bei Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen. Was diese können müssen, legt die Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen fest. Ende Juni sind dazu mehrere Entscheidungen ergangen.

Arbeitgeber dürfen Meldungen nur mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe abgeben. In der Systemprüfung wird festgestellt, ob die Programme gewisse Mindestanforderungen erfüllen und inwiefern bestimmte Meldeverfahren zusätzlich angeboten werden dürfen. Über den Umfang und den Zeitpunkt entscheiden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Zu den neuen elektronischen Verfahren sind in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28.6.2017 folgende Beschlüsse gefasst worden.

Maschinelle Anforderung Gesonderter Meldungen

Möchte der Arbeitnehmer seinen Rentenbescheid möglichst zeitnah erhalten, kann der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber zur Abgabe einer Gesonderten Meldung (Abgabegrund 57) auffordern. Diese Aufforderung erfolgt derzeit in Papierform (Vordruck R0250). Eigentlich sollte das Verfahren am 1.1.2017 starten. Der Rentenversicherungsträger ist seit diesem Zeitpunkt gesetzlich verpflichtet, Gesonderte Meldungen maschinell anzufordern. Durch technische Unwägbarkeiten hat der Arbeitgeber jetzt erst ab dem 1.7.2017 die Möglichkeit, sich an dem elektronischen Verfahren anzumelden, sofern seine Software diese Möglichkeit schon unterstützt. Zu welchem Zeitpunkt das elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend wird, legt die Sozialversicherung derzeit fest.

Keine Regelung zum optionalen rvBEA-Verfahren

Seit dem 1.1.2017 besteht die gesetzliche Grundlage, Entgeltbescheinigungen an die Rentenversicherung elektronisch zu erstellen und zu versenden. Doch auch hier gibt es Verzögerungen in der technischen Umsetzung. Insoweit konnte zu diesem Verfahren keine Aussage getroffen werden, wann mit einer Umsetzung in den Entgeltabrechnungsprogrammen gerechnet werden kann.

Maschinelles Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1

Ab dem 1.1.2018 kann die A1-Bescheinigung (Entsendung in das EU-Ausland) elektronisch bei den ausstellenden Stellen beantragt werden. Ab dem 1.7.2018 werden bei einer elektronischen Beantragung die A1-Bescheinigung (oder die Ablehnung des Antrags) maschinell zurückgesandt. Zum 1.1.2019 wird das Verfahren für Arbeitgeber verpflichtend und soll auch verpflichtend in alle Entgeltabrechnungsprogramme aufgenommen werden.

Ergebnisniederschrift wird für Ende Juli erwartet

Die Veröffentlichung der Niederschrift zur Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 28.6.2017 ist vom GKV-Spitzenverband für Ende Juli geplant.

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