Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung: Wann es erforderlich ist

Arbeitgeber haben eine Mehrfachbeschäftigung in der Meldung zur Sozialversicherung zu kennzeichnen. Doch rund um die richtige Angabe dieses Kennzeichens bestehen immer wieder Probleme in der Praxis. Zudem wächst die Erkenntnis, dass die Information in der Meldung nicht benötigt wird.

Arbeitnehmer üben nicht selten neben ihrer Hauptbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung aus. Daneben gibt es Konstellationen, in denen die Hauptbeschäftigung nicht eindeutig erkennbar ist, weil mehrere wechselnde Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden. Bei all diesen Lebenssachverhalten müssen Arbeitgeber die richtige Entscheidung treffen bei der Angabe des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung.

Fehlende Festlegung zur Ausgestaltung

Das Gesetz beschränkt sich auf die Festlegung, dass eine Mehrfachbeschäftigung zu melden ist. So mussten sich viele Jahre immer beide bzw. alle Arbeitgeber eines Mitarbeiters mit der Kennzeichnung auseinandersetzen. Fraglich war insbesondere, wie in der Hauptbeschäftigung mit der Meldepflicht umgegangen werden soll, wenn die Nebenbeschäftigung unterjährig begann oder endete. Oftmals fingierten Arbeitgeber Ab-/Anmeldungen, um ihrer Meldepflicht nachzukommen.

Klarstellung durch die Sozialversicherung

Diese Ungereimtheiten griff die Sozialversicherung im Jahr 2012 auf und legte im gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ unter Punkt 1.1.11 fest: Der Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar. Daher kann grundsätzlich nur der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens verpflichtet werden, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutritt. Fortan war klar, dass sich Arbeitgeber mit der Hauptbeschäftigung nicht mehr mit dem Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung auseinandersetzen mussten.

Probleme blieben trotz Klarstellung

Diese Regel berücksichtigt aber nur den Standardfall. Problematisch bleiben die Fälle, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Hauptbeschäftigung wegfällt  und die Nebenbeschäftigung zur Hauptbeschäftigung wird. Zudem häufen sich Probleme bei nur tageweiser Überschneidung. Krankenkassen fordern mitunter die Korrektur von Meldungen, damit auch in diesen Fällen das Kennzeichen gesetzt wird.

Fehlerquelle zeigt sich eindrucksvoll im Bestandsprüfungsverfahren

Der stetige Mehraufwand zeigte sich eindrucksvoll in der ersten Auswertung des neuen Bestandsprüfungsverfahrens. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2018 haben die Krankenkassen 73,5 Mio. Meldungen verarbeitet. Davon mussten 333.000 Meldungen korrigiert werden. Jede fünfte Meldung nur aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung". Damit ist dieser Fehler Spitzenreiter neben der unrichtigen Angabe der Versicherungsnummer.

Angabe des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung wird hinterfragt

Aufgrund der bestehenden Probleme und der hohen Fehleranzahl ist der Prozess und das Kennzeichen kritisch hinterfragt worden. Dabei wurde festgestellt, dass Krankenkassen und Rentenversicherungsträger die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen nicht zwingend benötigen. Es gibt demnach einen Aufwand, dem kein angemessener Nutzen gegenübersteht.

Prüfung der Aufgabe des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung oder Konkretisierung

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis soll im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes geprüft werden, ob die Meldeverpflichtung aus dem Gesetz gestrichen werden kann. Sollte dies nicht gelingen, müssten die bestehenden Beschreibungen umfassender ausgestaltet und insbesondere vereinfachende Regelungen vorgesehen werden bei Überschneidungen von nur wenigen Tagen.

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