JAEG bei vorübergehender Entgeltminderung

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Ob bei einer Reduzierung des Entgelts Versicherungspflicht eintritt, ist auch von der Dauer und dem Anlass der Entgeltminderung abhängig.

Änderungen der Bezüge erfordern eine Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts. Es erfolgt eine neue vorausschauende Betrachtung der nach der Änderung zu erwartenden Bezügen. Dabei werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und ggf. in diesem Zeitraum gezahlte Sonderzuwendungen hinzugerechnet. Wird nach der Neuberechnung die JAG nicht mehr überschritten, tritt mit sofortiger Wirkung Krankenversicherungspflicht ein. Eine zuvor bestehende private Krankenversicherung kann zum Zeitpunkt des Eintritts der Krankenversicherungspflicht gekündigt werden.

Beispiel: Bei dem Arbeitnehmer reduziert sich durch Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. Juni 2019 das monatliche Gehalt von 5.500 Euro auf 4.300 Euro. Sonderzuwendungen erhält der Arbeitnehmer nicht.

Ergebnis: Vor der Entgeltminderung beträgt das regelmäßige JAE (5.500 Euro x 12 =) 66.000 Euro. Die JAG wird überschritten. Der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei. Vom 1. Juni 2019 wird die JAG nicht mehr überschritten, da das regelmäßiges JAE nur noch (4.300 Euro x 12 =) 51.600 Euro beträgt. Vom 1. Juni 2019 besteht Krankenversicherungspflicht.

Besondere Prüfung bei vorübergehenden Entgeltminderungen

Eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung ist auch bei zeitlich befristeten Entgeltminderungen erforderlich. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der JAG, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. 

Versicherungsfreiheit besteht für die Dauer von Kurzarbeit weiter

Im Falle einer vorübergehenden Reduzierung des Entgelts aufgrund von Kurzarbeit ergeben sich keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit unerheblich. Bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld ist hingegen eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung mit dem geminderten Entgelt vorzunehmen.

Keine Auswirkungen bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Teilweise zahlen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (zum Beispiel nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers) bereits wieder das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden. Die damit verbundene Reduzierung des Entgelts erfordert ebenfalls keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung.

Auch eine kurzfristige Entgeltreduzierung bleibt ohne Auswirkungen

Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen oder annähernd zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit. Dabei gelten keine starren Zeitgrenzen für die befristete Entgeltminderung. Sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.

Keine Ausnahmeregelung bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit

Eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung ist jedoch immer bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erforderlich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit nur für drei Monate oder einen noch kürzeren Zeitraum erfolgt.

Dies gilt ebenso bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes

Schlagworte zum Thema:  Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherung