Häusliches Arbeitszimmer trotz Büro beim Arbeitgeber abziehbar

Nach einem neuen Urteil kann eine mangelhafte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer führen.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Mittelpunkt hingegen im Außendienst oder in der Firma, sind die Aufwendungen normalerweise nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.

Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der andere Arbeitsplatz steht aber nur dann für die berufliche Betätigung, wenn ihn der Betroffene in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann.

Gestaltung des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber ist mitentscheidend

Andernfalls ist der Arbeitnehmer auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen und die Aufwendungen sind bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abziehbar. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2016, 1 K 2571/14, zeigt, dass auch die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber dabei eine Rolle spielt.

Der Kläger ist Hochschuldozent an einer Universität. In dem Gebäude des Instituts steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer. Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro erkannte das Finanzamt nicht an, da der Kläger nicht auf das Arbeitszimmer angewiesen sei.

Kein geeigneter Raum beim Arbeitgeber

Das Finanzgericht hat hingegen den Arbeitszimmerabzug gewährt. Der Kläger kann den ihm zugewiesenen Laborraum an der Uni nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen. Er ist daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. In dem Raum befinden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter ist der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet.

Mängel des Arbeitsplatzes führen zur Gewährung eines Arbeitszimmers

Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, ist dabei steuerlich unbeachtlich. Letztlich sorgt also insbesondere der am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber fehlende Drucker/Scanner für die steuerliche Gewährung eines Arbeitszimmers. Ein zumindest überraschendes Ergebnis dieses endgültigen Urteils.

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