Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Alternativ kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Im Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2017, 10 K 1932/16 E, wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert.
Fahrverbot wirkt sich auf geldwerten Vorteil aus
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn zu kürzen sei, weil er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23. Februar 2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29. Juli 2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.
Kein Nutzungsvorteil zu erfassen
Das Finanzgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Für die Monate März bis Juni sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Es lasse sich bis zum 29. Juli 2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen sei, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden habe.
Hinweis: Für die Monate Februar und Juli ist aber nach Auffassung des Finanzgerichts ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23. Februar 2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29. Juli 2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt nach der abermals bestätigten Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung nicht in Betracht.
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