Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Alternativ kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Im Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2017, 10 K 1932/16 E, wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert.
Fahrverbot wirkt sich auf geldwerten Vorteil aus
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn zu kürzen sei, weil er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23. Februar 2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29. Juli 2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.
Kein Nutzungsvorteil zu erfassen
Das Finanzgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Für die Monate März bis Juni sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Es lasse sich bis zum 29. Juli 2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen sei, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden habe.
Hinweis: Für die Monate Februar und Juli ist aber nach Auffassung des Finanzgerichts ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23. Februar 2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29. Juli 2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt nach der abermals bestätigten Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung nicht in Betracht.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.350
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.1866
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.1591
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.11544
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.622
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.562
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2822
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.280
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
1.197
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.127
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
09.06.20262
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
08.06.202624
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026
-
Keine Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug
21.05.2026
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
18.05.2026
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
08.05.2026
-
(Lohn-)steuerliche Behandlung von Repräsentationsveranstaltungen
07.05.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit geplant
06.05.20261