Korrekturmöglichkeiten des Finanzamts für elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten
Vom Arbeitgeber fehlerhaft übermittelte Lohnsteuerdaten
Der Kläger bezog als Pensionär im Streitjahr ausschließlich sogenannte Versorgungsbezüge. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte jedoch teilweise die Kenntlichmachung der Versorgungsbezüge. Übermittelt wurde:
- Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt 38.961 Euro,
- Versorgungsbezüge aber nur in Höhe von 29.221 Euro.
Fehlerhafte Steuerfestsetzung
Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass der Beschäftigte auch laufenden Arbeitslohn bezogen hat. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte es deshalb einen Freibetrag für Versorgungsbezüge, aber auch (fälschlicherweise) den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro und den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert hatte, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und ließ nun den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 4. Oktober 2018, 3 K 69/18) hatte Erfolg.
Steuerbescheid kann nicht mehr geändert werden
Das Finanzgericht hat eine Änderungsmöglichkeit für den Steuerbescheid verneint. Insoweit hat sich das Finanzgericht dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2018 (VI R 41/16, BStBl 2018 II S. 378) angeschlossen. Auch der Bundesfinanzhof hatte eine Änderung insbesondere dann verweigert, wenn das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn abgeglichen hat.
Achtung: Neue Rechtslage zur Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden
Die Rechtslage hat sich gegenüber den Urteilsfällen geändert. Hinzuweisen ist auf die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung (§ 175b Abgabenordnung). Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dazu gehören auch vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerdaten.
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