Dienstreise-Kaskoversicherung muss nicht versteuert werden
Aufwendungen für Fahrten zu Auswärtstätigkeiten können vom Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstattet werden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge berücksichtigungsfähig.
Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw
Benutzt der Mitarbeiter ein eigenes Kfz, können anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch pauschale Kilometersätze je gefahrenem Kilometer erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt. (Vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG.)
An der Höhe der Kilometerpauschale hat sich nichts geändert: Höchstgrenze ist der im Bundesreisekostengesetz festgesetzte Betrag. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind das derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Eine Prüfung der tatsächlichen Kosten ist dann entbehrlich.
Dienstreise-Kaskoversicherung für Arbeitnehmer-Pkw
Die Verwaltung weist jetzt in einem Erlass darauf hin, dass die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro unvermindert auch dann gilt, wenn der Mitarbeiter keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.
Aufhebung der bisherigen Verwaltungsanweisung
Die bisherige Verwaltungsanweisung - auf der Grundlage älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nach dieser Anweisung konnte in diesen Fällen nur eine verminderte Kilometerpauschale steuerfrei ersetzt werden. (Vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 1991, Aktenzeichen VI R 3/87 und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 1992, Bundesteuerblatt 1992 I Seite 270.)
Praxistipp:
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Mitarbeitern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss.
Wegfall der Erhöhungsbeträge für Mitfahrer seit 2014
Bis Ende 2013 konnte für die beruflich veranlasste Mitnahme weitererer Mitreisender im Pkw ein Aufschlag je Person in Höhe von 0,02 Euro pro Kilometer vom Arbeitgeber zusätzlich steuerfrei erstattet werden. (Vergleiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. August 2001, Bundesteuerblatt 2001 I Seite 541). Diese zusätzlichen Beträge kann der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr steuerfrei ersetzen.
Hinweis: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9. September 2015 zur Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers, Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/11/10003.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
11.7341
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.111
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
8.126
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
7.654
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.332
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
6.868
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
6.117
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.71940
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
4.875
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.76411
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
05.12.20242
-
Neue Sozialversicherungsrechengrößen sorgen für Mehraufwand
04.12.2024
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
02.12.2024
-
Sozialversicherung: die Beitragssätze für 2025
28.11.2024
-
Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025
27.11.2024
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
25.11.20241
-
Lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024
25.11.2024
-
Lohnsteuer-Ermäßigung 2025: Freibetrag jetzt beantragen
21.11.2024
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
20.11.2024
-
Die 183-Tage-Regelung
20.11.2024