Erstattung der Kaskoversicherung kein Arbeitslohn

Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für private Kfz von Arbeitnehmern abgeschlossen, führt die Prämienzahlung nicht zum Lohnzufluss. Die Finanzverwaltung erklärt, dass eine Dienstreise-Kaskoversicherung neben den steuerfreien Kilometerpauschalen gewährt werden kann.

Aufwendungen für Fahrten zu Auswärtstätigkeiten können vom Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstattet werden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge berücksichtigungsfähig.

Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw

Benutzt der Mitarbeiter ein eigenes Kfz, können anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch pauschale Kilometersätze je gefahrenem Kilometer erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt. (Vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG.)

An der Höhe der Kilometerpauschale hat sich nichts geändert: Höchstgrenze ist der im Bundesreisekostengesetz festgesetzte Betrag. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind das derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Eine Prüfung der tatsächlichen Kosten ist dann entbehrlich.

Dienstreise-Kaskoversicherung für Arbeitnehmer-Pkw

Die Verwaltung weist jetzt in einem Erlass darauf hin, dass die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro unvermindert auch dann gilt, wenn der Mitarbeiter keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Aufhebung der bisherigen Verwaltungsanweisung

Die bisherige Verwaltungsanweisung - auf der Grundlage älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nach dieser Anweisung konnte in diesen Fällen nur eine verminderte Kilometerpauschale steuerfrei ersetzt werden. (Vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 1991, Aktenzeichen VI R 3/87 und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 1992, Bundesteuerblatt 1992 I Seite 270.)

Praxistipp:

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Mitarbeitern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss.

Wegfall der Erhöhungsbeträge für Mitfahrer seit 2014

Bis Ende 2013 konnte für die beruflich veranlasste Mitnahme weitererer Mitreisender im Pkw ein Aufschlag je Person in Höhe von 0,02 Euro pro Kilometer vom Arbeitgeber zusätzlich steuerfrei erstattet werden. (Vergleiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. August 2001, Bundesteuerblatt 2001 I Seite 541). Diese zusätzlichen Beträge kann der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr steuerfrei ersetzen.

Hinweis: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9. September 2015 zur Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers, Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/11/10003.

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