Dienstwagen bei Wenignutzern ohne Privatnutzungsverbot

Wird ein Dienstwagen für die Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, führt dies zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt. Der Bundesfinanzhof hat dies erneut bestätigt.

Im aktuellen Urteilsfall war der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens für einen Gesellschafter-Geschäftsführer streitig. Die GmbH überließ dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug. 

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, das Fahrzeug habe auch für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen. 

Privatnutzung konnte nicht widerlegt werden

Sowohl beim Finanzgericht wie jetzt auch beim Bundesfinanzhof ist die dagegen gerichtete Klage gescheitert. Der Geschäftsführer hatte zeitweise zwar ein Fahrtenbuch geführt und dies im Klageverfahren auch vorgelegt, es war jedoch nicht ordnungsgemäß und unvollständig.

Freiwilliger Verzicht auf Privatnutzung nicht ausreichend

Nicht anerkannt haben die Gerichte auch das Vorbringen des Klägers, er habe zunächst mit seinem Mitgeschäftsführer, vereinbart, dass eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der GmbH überlassene Fahrzeug privat genutzt werde. Dann habe er  sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei.

Nach dem Urteil des BFH wird hierdurch kein Verbot zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Diese Absprache stellt kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung.

(Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 39/13)

Hinweis


Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung aus 2013:

  • Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Er kann entweder per Fahrtenbuch oder – falls dies nicht vorliegt oder nicht ordnungsgemäß ist – nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Ein Gegen­beweis oder ein Nachweis einer geringeren Nutzung mit anderen Belegen ist hier nicht möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. März 2013, Aktenzeichen VI R 31/10).
  • Davon abzugrenzen sind jedoch die Fälle, in denen die Privatnutzung untersagt ist. Ein ernst gemeintes Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen wird regelmäßig anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteile vom 21. März 2013, Aktenzeichen VI R 46/11 und VI R 42/12 und Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2013, Aktenzeichen VI R 23/12).
  • Diese Rechtsauffassung hat inzwischen auch die Finanzverwaltung übernommen (vgl. H 8.1 (9-10) LStH 2014).

Praxistipp für Wenignutzer

Für Wenigfahrer können steuerliche Nachteile nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden. Das kann aber nicht nachträglich erstellt werden, sondern muss fortlaufend geführt werden und sollte insgesamt folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR):

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit;
  • Reiseziel und Reiseroute;
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
  • Nachweis der privaten Fahrten.
Schlagworte zum Thema:  Geldwerter Vorteil, Dienstwagen