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Gesellschafter / 6 GmbH-Gesellschafter

Ulrike Fuldner, André Fasel
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6.1 Sozialversicherung

Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich Mitunternehmer der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können daher durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion.

6.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können steuerrechtlich Arbeitnehmer sein, wenn mit der GmbH ein rechtswirksamer Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde. Handelt es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer um einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, muss unbedingt das Rückwirkungsverbot beachtet werden, wonach im Vorfeld der Tätigkeit die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen worden sein müssen, da anderenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[2] Eine Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen[3] ist nur möglich, wenn insoweit auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anerkannt wird. Bei einer betrieblichen Altersversorgung muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Überversorgung kommt. Unangemessene Leistungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, ob es sich um ein überhöhtes Gehalt oder sonstige Leistungen handelt, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.[4]

Die Zahlung einer Überstundenvergütung an d...

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