Mehr Schutz für Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen
Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall. Die darin getroffene Entscheidung schafft Rechtssicherheit. Sie kann für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei falschen Angaben der Beteiligten) geändert werden. Grundsätzlich ist eine Veränderung auch nur für die Zukunft möglich.
Betriebsprüfung: Versicherungs- und Beitragsrecht
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die vom Arbeitgeber vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung und die Beitragsabführung überwacht. Ergibt sich aus der Betriebsprüfung eine Nachberechnung oder Erstattung von Beiträgen, erhält der Arbeitgeber darüber einen Prüfbescheid, aus dem ersichtlich ist, für welche Personen und in welcher Höhe sich Beanstandungen ergeben haben. Dieser Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. Bei späteren Betriebsprüfungen ist eine gegenteilige Entscheidung in den beurteilten Sachverhalten dann allenfalls für die Zukunft möglich.
BSG: Beanstandungsschutz nach Betriebsprüfung
Am 19. September 2019 ging es in vier Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) unter anderem um die Thematik, ob eine Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit zulässig ist, wenn bei der zuvor stattgefundenen Betriebsprüfung derselbe Sachverhalt bereits vorlag, seinerzeit aber nicht vom Betriebsprüfer beanstandet wurde.
In allen Sachverhalten handelte es sich um Familien-GmbHs, für deren Geschäftsführer keine Sozialversicherungspflicht angenommen wurde und entsprechend auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde dies beanstandet und Beiträge nacherhoben. Derselbe Sachverhalt lag jeweils auch bereits bei der vorherigen Betriebsprüfung vor, wurde dort aber jeweils nicht beanstandet.
Vertrauensschutz aufgrund richterlicher Entscheidungen
Die Kläger beriefen sich auf einen Vertrauensschutz, da in der Vergangenheit von den Gerichten in entsprechenden Sachverhalten auch das Nichtbestehen von Versicherungspflicht entschieden wurde und außerdem bei vorherigen Betriebsprüfungen derselbe Sachverhalt vorlag.
Kein Beanstandungsschutz ohne Verwaltungsakt
Die vier Revisionen der klagenden GmbHs sind ausnahmslos ohne Erfolg geblieben. Die in der Vergangenheit ergangenen Urteile befassten sich mit leistungsrechtlichen Ansprüchen aus zuvor angenommener Versicherungspflicht und der daraus resultierenden Beitragsabführung. Eine gefestigte Rechtsprechung für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung konnte daraus nicht abgeleitet werden.
Die Prüfmitteilungen für vorangegangene Betriebsprüfungen enthielten lediglich die Aussage, die stichprobenweise durchgeführte Prüfung habe keine Feststellungen ergeben. Mangels Regelungswirkung lag damit kein Verwaltungsakt vor, der Anknüpfungspunkt für Bestands- und Vertrauensschutz hinsichtlich der Statusfrage der Geschäftsführer auch für die Zukunft sein konnte.
Rechtssicherheit für zukünftige Betriebsprüfungen durch Prüfbericht
Der Senat hat die Verfahren allerdings zum Anlass genommen, mehr Rechtssicherheit für zukünftige Sachverhalte zu schaffen. Künftig sind auch beanstandungsfreie Betriebsprüfungen abzuschließen. Darin sind insbesondere der Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festzuhalten. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Daraus folgt jedoch keine allumfassende Anerkennung der vom Arbeitgeber in der Vergangenheit vorgenommenen Abrechnungen, da eine Betriebsprüfung weiterhin nur eine stichprobenartige Auswahl umfasst. Für Sachverhalte und Personen, die nicht explizit im Prüfbericht erscheinen, besteht auch kein Beanstandungsschutz.
Prüfpflicht für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter
Allerdings hat sich die Betriebsprüfung zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch ein Verwaltungsakt festgestellt ist. Insoweit sind vergleichbare Problematiken wie in den vier Revisionsverfahren zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen.
Hinweis: BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R
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