Betriebsprüfung: Wann keine Säumniszuschläge anfallen
Die Richter des 12. Senats des Bundessozialgerichts beschäftigten sich mit der Frage, wie der Begriff "unverschuldet" in § 24 Abs. 2 SGB IV auszulegen ist. Bislang wurde diese Regelung von der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so ausgelegt, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ ausgegangen werden kann.
BSG: Verschulden setze wenigstens bedingten Vorsatz voraus
Dem folgte das BSG nicht und führte im Urteil vom 12.12.2018 aus: „Kenntnis sei das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimme sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden setze wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Dies folge aus der Systematik des SGB IV und dem Zweck der Säumniszuschläge. Die Frage der Erhebung von Säumniszuschlägen stehe mit der Verjährung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 30 Jahre) und der Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung (§ 14 Abs. 2 SGB IV) in einem einheitlichen Regelungskomplex. Das hat wiederum einen einheitlichen Haftungsmaßstab zur Folge. Wird die Nettolohnvereinbarung unterstellt, muss sie demzufolge an ein vorwerfbares Verhalten anknüpfen und vorsätzliches Handeln voraussetzen. Dafür trage der Arbeitgeber die objektive Beweislast, wofür der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung genüge."
Beitragspflicht: LSG muss Zeitpunkt der Kenntnis feststellen
Der Rechtsstreit wurde an das LSG Nordrhein-Westfalen zur weiteren Tatsachenfeststellung zurück verwiesen. Das LSG hatte zwar festgestellt, dass den Geschäftsführer der Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge kein Verschulden traf. Es muss aber noch klären, ob der Geschäftsführer oder weitere mitverantwortliche Personen zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Beitragspflicht erlangten oder hiervon „unverschuldete Unkenntnis“ hatten.
Eindeutige Bestimmung des Begriffs "unverschuldete Unkenntnis"ist in der Praxis dringend erforderlich
Die Entscheidung des BSG wirft in der Praxis wesentliche auslegungsbedürftige Fragen auf, denn die Feststellung, ob die Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. die Beitragsabführung unterblieben ist, kann sowohl
- mit Wissen,
- Wissen müssen oder
- auf Versehen
begründet sein. Das sei beispielsweise bei fehlerhaften Gesellschafterbeurteilungen, fehlerhaften Statusbeurteilungen, der Nichtauswertung von Lohnsteuer-Prüfberichten oder der Buchung von typischen Entgeltzahlungen außerhalb der Lohnbuchhaltung der Fall.
Es stellt sich die Frage, ob damit die Annahme eines bedingten Vorsatzes gleichzeitig dazu führt, dass
- die 30-jährige Verjährung angewendet werden kann,
- eine Nettolohnvereinbarung unterstellt werden kann sowie
- die Mitteilung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen soll.
Hier sind erhebliche Probleme zu erwarten: Sollen die Punkte tatsächlich im Rahmen von Betriebsprüfungen rechtssicher beurteilt und das Vorliegen von bedingtem Vorsatz begründet werden?
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich bereits am 19.12.2018 kritisch mit dem Urteil des BSG vom 12.12.2018 auseinandergesetzt. Zweifel werden insbesondere dazu angebracht, wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen in einem einheitlichen Regelungskomplex bei der Erhebung von Säumniszuschlägen mit der Frage der Verjährung von Beiträgen und der Anwendung der Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung gesehen werden soll.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.12.2018, L 2 BA 39/18,BSG, Rückverweisungsbeschluss im Revisionsverfahren v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R,
LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.8.2017, L 8 R 822/14,
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