Straftat: Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Wer gegen die Spielregeln verstößt, wird bestraft.
Das gilt auch für die Sozialversicherung.
Denn wer die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig abführt, begibt sich damit recht schnell in den Bereich einer Straftat. Und das betrifft nicht nur den Chef persönlich.
Wir haben einige wichtige Punkte, die sich in diesem Zusammenhang stellen, für Sie zusammengestellt.
Wer ist strafrechtlich verantwortlich?
Im strafrechtlichen Sinne gelten als Arbeitgeber
- die Organe juristischer Personen,
- sonstige Bevollmächtigte wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die mit der Entgeltabrechnung beauftragt sind und
- ein mit der Betriebsleitung oder eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung Beauftragter (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
In welchem Umfang sich personalverantwortliche Beschäftigte strafrechtlich verantworten müssen, ist dabei je nach Lage des Einzelfalles und nach der Rechtsform der Firma unterschiedlich.
Schadenersatzanspruch folgt der Straftat
Erschwerend kommt hinzu: Aus der strafbaren Handlung kann ein Schadenersatzanspruch erwachsen, den die Einzugsstellen geltend machen. Im Regelfall richtet sich der Schadensersatz gegen die Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater) sowie gegen die Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer), die dann mit ihrem persönlichem Vermögen haftpflichtig gemacht werden.
Wann liegt eine Straftat vor?
Was geschieht aber, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung beispielsweise festgestellt wird, dass ein seit Jahren vom Betrieb als versicherungsfrei geführter GmbH-Geschäftsführer doch versicherungspflichtig ist? Oder Minijobber wegen Überschreitens der 400-EUR-Grenze rückwirkend versicherungspflichtig werden?
Das Strafgesetzbuch stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteilen unter Strafe (§ 266a StGB). Beiträge sind schon dann vorenthalten, wenn sie nicht gezahlt sind.
Bedingter Vorsatz genügt
Um als Straftat verfolgt zu werden, muss die unterlassene Beitragszahlung allerdings vorsätzlich erfolgen. Dazu sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Beiträge bei Fälligkeit nicht abzuführen. Allerdings genügt der sogenannte „bedingte Vorsatz“. Es handelt sich dann also bereits um eine Straftat, wenn der Beitragsschuldner - trotz Kenntnis der Verpflichtung Beiträge zu zahlen - keine Beiträge abführt.
Auch Arbeitgeberanteile können betroffen sein
Der Straftatbestand des § 266a StGB liegt bereits dann vor, wenn die Zahlungsverpflichtung des Entgelts dem Grunde nach besteht; eine tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt ist nicht erforderlich. Das ergibt sich aus dem Entstehungsprinzip, nach dem die Beitragsschuld auf den Entgeltanspruch abstellt. Das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung steht unter Strafe bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle, die Einfluss auf Grund und/oder Höhe der Sozialversicherungsbeiträge haben können. Dieser Straftatbestand setzt voraus, dass gegen die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber verstoßen wird. Das betrifft insbesondere die Meldepflichten und den Beitragsnachweis.
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