Beitragsbemessungsgrenze bei Auflösung von Arbeitszeitkonten

Arbeitszeitkonten, die geführt werden um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen. Im sog. „Störfall“ ist für die Beitragsabführung zur SV nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied mit seinem Urteil vom 13.3.2018, dass auch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu berücksichtigen ist. Geklagt hatte ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege aus Mannheim. Dieses führte für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen.

Angesparte Überstunden wurden als laufender Arbeitslohn verbeitragt

Elf Arbeitnehmer schieden im Herbst 2013 aus dem Unternehmen aus. Die im Jahr 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden wurden somit nicht mehr für Freistellungen verwendet, sondern im letzten Monat der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse kumuliert ausgezahlt. Die Zahlungen wurden als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und verbeitragt.

DRV: Anteilige Grenzen des Nachzahlungszeitraums berücksichtigen

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte von dem Unternehmen nach einer Betriebsprüfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.199,37 Euro wegen der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung des Arbeitszeitkontos. Kumuliert gezahlte Überstunden und Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet seien. Bei Nachzahlungen könne daher der gesamte Betrag nicht nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Maßgeblich sei damit nicht lediglich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat, sondern die anteilige Grenze des Nachzahlungszeitraums. Widerspruch und Klage der Arbeitgeberin vor dem Sozialgericht Mannheim waren erfolglos.

LSG: Eindeutige gesetzliche Regelung gibt es nicht

Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter schlossen sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung an. Eine eindeutige gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt es nicht, befand das Gericht. Die Sachlage ist nach Auffassung des Senats am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar.

Verbeitragung nach anteiliger Beitragsbemessungsgrenze

Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip soll sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der verstetigten Lohnzahlung erfolgen kann. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach der gesetzlichen Regelung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Auch das angesparte Zeitguthaben ist daher in entsprechender Anwendung dieser Regelung nach der anteiligen BBG zu verbeitragen. Würde man der Auffassung des Unternehmens folgen und im Falle nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Arbeitszeitguthabens (keine Freistellung, sondern Auszahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) die Beitragserhebung ohne jegliches Korrektiv allein anhand des Auszahlungsmonats vornehmen, würde dies eine erhebliche Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen darstellen. Denn dann wären Beiträge nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen BBG zu erheben. Eine solche Privilegierung ist aber im Gesetz an keiner Stelle angelegt.

 

Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2018, L 11 R 4065/16 - Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

LSG Baden-Württemberg
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