§ 37b EStG: Aufwendungen für äußeren Veranstaltungsrahmen

Nach einem neuen Urteil sind auch Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives nach § 37b EStG einzubeziehen.

Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG 

Unternehmer können die Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nicht­arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (§ 37b Abs. 1 EStG). Dasselbe gilt für betriebliche Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 EStG). Das Wahlrecht muss für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden.

Bewertung der Zuwendungen  

Die Verwaltung hat mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015 (BStBl 2015 I 468, Rz. 14) zur Vorschrift und auch zur Bewertung der Zuwendungen Stellung genommen: Danach  sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Schenkers/Einladenden ein­schließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Zu den Aufwendungen im Rahmen von Veranstaltungen gehören beispielsweise

  • Aufwendungen für Musik,
  • künstlerische und artistische Darbietungen und
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen (zum Beispiel Raummiete, Eventmanager).

Diese Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil nun bestätigt (Urteil vom 27. November 2018, 15 K 3383/17 L).

Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG 

Das klagende Unternehmen hatte eine Party veranstaltet, zu der sowohl eigene Mitarbeiter, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen waren, die sich zuvor um die Umsetzung des vom Unternehmen ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm die Firma zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie jedoch einen Antrag auf Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Dabei bezog das Finanzamt als Bemessungsgrundlage die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Nach Auffassung des klagenden Unternehmens hingegen sollten nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen sein, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Nicht berücksichtigt werden sollten die Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie

  • die Anmietung der Veranstaltungshalle,
  • Ausstattung,
  • Dekoration,
  • Technik,
  • Garderobe,
  • Bustransfer,
  • Toilettencontainer und
  • Werbemittel.

Werbemittel gehören nicht zur Bemessungsgrundlage 

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage jedoch lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Zunächst führt das Gericht im Urteils aus, dass die Feier für die eingeladenen Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt, weil die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos des Unternehmens war. Damit ist die Pauschalsteuer anwendbar und in vielen Fällen wohl auch das kleinere Übel gegenüber der Individualversteuerung beim Empfänger.

Veranstaltung marktgängiger Art lag vor 

Bei der Bemessung sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dazu gehören nach Auffassung der Richter auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens ebenfalls mit einbezogen. Herausgerechnet haben die Richter einzig die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Finanzverwaltung wird wohl zunächst bei ihrer Rechtsauffassung bleiben.

Incentive-Event oder Betriebsveranstaltung?

Mangels Teilnahme aller Betriebsangehörigen handelte es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung und anschließender Verteilung auf die Teilnehmer (zwecks Anwendung des Freibetrags von 110 Euro für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich) wären aber auch hier die Kosten für den äußeren Rahmen einzubeziehen gewesen.

Hinweis: Einen Überblick, wann eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Gesamtkosten in diesem Fall zu ermitteln sind, erhalten Sie in unserem Top-Thema Betriebsveranstaltungen.

Schlagworte zum Thema:  Veranstaltung, Aufwendungen, Pauschalsteuer