Zutrittskontrolle: Betriebsrat beteiligen, Datenschutz beachten

Zuletzt hat ein Unternehmer einen Mitarbeiter wegen erschlichener Pausenzeiten entlassen. Auch Einlasssysteme können häufig Informationen zur Anwesenheit der Beschäftigten liefern. Die Betriebe dürfen diese jedoch nicht ohne weiteres nutzen – gerade in einem Kündigungsprozess.

Nach Tricksereien an der Stechuhr hat ein Mitarbeiter seinen Job verloren, da er sich unerlaubt insgesamt dreieinhalb Stunden Pausenzeit in eineinhalb Monaten ausbezahlen ließ. In einem möglichen Kündigungsschutzprozess kann ein solcher Verstoß für den Arbeitgeber schwer nachweisbar sein. Insofern können durch eine Zugangskontrolle erhobene Daten – gerade bei einem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug oder auf unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz – bedeutend sein.

Zugangskontrollen: Betriebsrat und Datenschutz beachten

Führen Unternehmen jedoch eine Einlasskontrolle ein, müssen sie  die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die datenschutzrechtlichen Hürden im Blick haben – wenngleich Unternehmen grundsätzlich zwar frei bestimmen können, wie und unter welchen Voraussetzungen sie Zutrittskontrollen im Betrieb durchführten. "Ausgangspunkt ist § 106 Satz 2 Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber nach billigem Ermessen die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bestimmen kann", schreiben die beiden Rechtsanwälte Dr. Frank Weberndörfer und Philipp Raben in einem aktuellen Beitrag im Personalmagazin (Ausgabe 9/2014, Seite 55).

In diesem Zusammenhang müssten Unternehmen mit Betriebsrat beispielsweise regelmäßig die Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG beachten, schreiben die beiden Anwälte der Kanzlei Norton Rose Fulbright in Hamburg. Dabei sei der Arbeitgeber bei der Frage nach dem Wie des Zutritts frei. Der Betriebsrat komme erst dann ins Spiel, "wenn zusätzlich zum Zutritt weitere Verhaltensregeln getroffen werden, wie etwa die Hinterlegung von Fingerabdrücken bei einer biometrischen Zugangskontrolle."

Daten im Kündigungsschutzprozess verwertbar?

Werden technische Einrichtungen genutzt, die Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmer überwachen könnten, ist der Betriebsrat eventuell nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Der Betriebsrat muss jedoch dann nicht mitreden, erklären Weberndörfer und Raben, soweit beispielsweise die codierte Einlasskarte keine Daten speichert.

Und die Verwendung der Daten aus den Zugangskontrollen im Kündigungsprozess? Soweit sie im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz erhoben würden, stelle eine Verwendung kein Problem dar. "Aber auch ein Verstoß gegen das BDSG führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der so erlangten Beweismittel", schreiben die Arbeitsrechtler. Vielmehr sei entscheidend, ob das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten erheblich verletzt wurde.

Hinweis: Den gesamten Beitrag, auch mit Antworten zum Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie zur Anwendung  möglicher Betriebsvereinbarungen, lesen Sie in der Ausgabe 09/2014 (Seite 54/55) des Personalmagazins.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Mitbestimmung