Betriebsräte werden Leiharbeit künftig kritischer prüfen
Haufe Online-Redaktion: Herr Horst, nach der aktuellen Entscheidung des BAG (7 ABR 91/11): Drohen Unternehmen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern nun häufiger Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat?
Henning Horst: Zunächst einmal gilt: Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung stets nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Das Gremium kann danach die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.
Einen solchen Gesetzesverstoß hat das BAG nun gesehen. In der Entscheidung vom 10. Juli wollte ein Unternehmen freiwerdende Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitskräften besetzen. Dies ist nach Ansicht des BAG unzulässig, da eine Überlassung von Arbeitnehmer an Entleiher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur "vorübergehend" erfolgen könne. Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung sei gerade nicht zulässig. Der Betriebsrat habe daher seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitskräften rechtmäßig verweigert.
Haufe Online-Redaktion: Welche Auswirkungen hat das für Arbeitgeber?
Horst: Aus rein rechtlicher Sicht werden durch die Entscheidung des BAG die Prüfungskompetenzen und Handlungsalternativen eines Betriebsrats zwar nicht erweitert. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Betriebsräte einen Leiharbeitnehmereinsatz künftig kritischer prüfen und konsequenter von einem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden.
Haufe Online-Redaktion: Was bedeutet das Urteil für die Zukunft der Zeitarbeit? Sind künftig nur noch befristete Überlassungsverträge möglich?
Horst: Unternehmen ist zu raten, Leiharbeitnehmer nur noch vorübergehend einzusetzen. Das Problem ist jedoch: Wann von einem nur vorübergehenden Leiharbeitnehmereinsatz ausgegangen werden kann, wird im Gesetz nicht definiert und unter Juristen kontrovers diskutiert. Auch das BAG hat die Frage bisher nicht abschließend beantwortet.
Mit befristeten Überlassungsverträgen kann ein vorübergehender Einsatz durchaus umgesetzt werden. Auch die Ausgestaltung einer sogenannten Konzernleihe sollte kritisch geprüft werden. Zahlreiche Unternehmen gehen zudem bereits andere Wege. Es ist zu beobachten, dass vermehrt Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen fremdvergeben werden und auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend verzichtet wird.
Henning Horst ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Arbeitsrechtskanzlei Reckler & Horst.
Das Interview führte Michael Miller.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.569
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.4876
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.649
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.2432
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.167
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.09916
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9231
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
914
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
857
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
8383
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026
-
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
10.04.2026
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
08.04.2026
-
Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren
07.04.2026
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026