Wirksame Kündigung Leiter Gedenkstätte

Die Kündigung des früheren stellvertretenden Leiters der Stasi-Opfer-Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen war rechtmäßig. Aus Sicht des LAG Berlin-Brandenburg hat der zweite Direktor seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt.

Bewerbungsgespräche in der Kneipe, Mitarbeitergespräche in der Privatwohnung: Dem ehemaligen stellvertretenden Direktor der Stasi-Opfer-Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen wurde fristgemäß gekündigt, weil er ein unangemessenes Verhalten gegenüber Bewerbern und Mitarbeitern an den Tag legte. Der Fall hatte großes mediales Aufsehen erregt, auch weil der Vorwurf sexueller Belästigung im Raum stand.

Nachdem das Arbeitsgericht Berlin die Kündigung des früheren Vize-Direktors für rechtmäßig erklärte, ging dieser in Berufung – jedoch ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die ordentliche Kündigung gerechtfertigt war.

Kündigung: Machtmissbrauch und sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber, die Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen, hatte dem früheren stellvertretenden Leiter fristgerecht gekündigt. Ihm wurden rund ein Dutzend Vorfälle vorgeworfen, bei denen es zu erheblich unangemessenen Gesprächssituationen mit Bewerbern für Praktika oder Volontariate sowie mit Mitarbeitern gekommen sei. Diese habe er in privatem Rahmen geführt und dabei seine Macht missbraucht, auch sei es zu sexueller Belästigung gekommen. Der frühere Vize der Gedenkstätte wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung und lehnte auch Vergleichsvorschläge ab.  

ArbG Berlin bestätigt Kündigung 

Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte die fristgemäße Kündigung. Aus Sicht des Gerichts lag der erforderliche Kündigungsgrund vor, weil der gekündigte Vize-Leiter keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete. Dies begründete das Gericht in seiner Entscheidung damit, dass er Vorstellungsgespräche mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen geführt habe. Dies habe zu erheblich unangemessenen Gesprächssituationen geführt.

Ermahnung zu angemessenem Verhalten ignoriert

Auch nachdem der Direktor der Stiftung ihn aufgefordert hatte, das Verhalten zu unterlassen, habe er sein Verhalten nicht geändert. Dies sei ein ausreichender Grund für eine rechtmäßige Kündigung, urteilte das Arbeitsgericht. Auf den Vorwurf einer sexuellen Belästigung, den die Stiftung als weitere Begründung für eine Kündigung herangezogen habe, sei es daher für die Entscheidung nicht angekommen.

LAG Berlin bestätigt Kündigung und lässt keine Revision zu

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte jetzt diese erstinstanzliche Entscheidung. Es wies die Berufung des ehemaligen Vize-Direktors gegen das Urteil zurück. In der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen habe er die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt. Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2020, Az: 9 Sa 500/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2019, Az: 60 Ca 13111/18


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