Vorteilsnahme – ein Grund für eine fristlose Kündigung
Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem am 24.1.2014 verkündeten Urteil entschieden.
Der Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500,00 EUR.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.
Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2014, 9 Sa 1335/13).
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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