Keine pauschalen Fragen nach Vorstrafen im Vorstellungsgespräch
Um den geeigneten Bewerber zu finden, wollen Personaler möglichst viel über den Kandidaten erfahren. Doch nicht jede Frage, ist aus rechtlicher Sicht erlaubt. Unzulässige Fragen darf der Bewerber bewusst falsch beantworten. Eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage kann im Nachhinein einen Kündigungsgrund oder eine arglistige Täuschung sein. Immer wieder müssen Gerichte daher beurteilen, ob die Frage zulässig oder unzulässig war. So auch im konkreten Fall: Der Arbeitgeber fühlte sich von seinem Auszubildenden getäuscht, nachdem dieser ihm nach einem knappen Jahr Ausbildungszeit mitteilte, dass er eine Haftstrafe antreten müsse.
Lüge im Bewerbungsverfahren?
Der Auszubildende als Fachkraft für Lagerlogistik hatte sein Ausbildungsverhältnis im August 2018 begonnen. Im Einstellungsverfahren musste er ein "Personalblatt" ausfüllen. Beim Punkt "Gerichtliche Verurteilungen / schwebende Verfahren" antwortete er mit "Nein" - obwohl er wusste, dass ein Strafverfahren wegen Raubes gegen ihn anhängig war und die Hauptverhandlung bevorstand.
Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Im Juli 2019 teilte er seinem Vorgesetzten dann mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und die Erklärung des Arbeitgebers brauche, um die Ausbildung während seines Freigangs fortführen zu können. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
Das Arbeitsgericht Bonn entschied in der Sache, dass der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte.
Das Gericht stellte dazu klar, dass Arbeitgeber Bewerber im Einstellungsverfahren nur nach Vorstrafen fragen dürfen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant sein können. Es bestehe kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art. Dies gelte im übrigen auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst.
Zu weitgehend und unspezifisch gefragt
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Auszubildende Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter des Arbeitgebers. Die allgemeine Frage im "Personalblatt" nach eventuellen gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren war aus Sicht der Richter bei einer Bewerbung für eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik jedoch zu weitgehend. Denn nicht jede denkbare Straftat sei geeignet, Zweifel an der Eignung des Bewerbers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen.
Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren war unzulässig
Bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers kam das Arbeitsgericht Bonn zum Schluss, dass die Frage somit unzulässig war. Der Auszubildende durfte sie folglich auch nicht wahrheitsgemäß beantworten. Damit war der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 20.05.2020, Az: 5 Ca 83/20
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