Nach einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitraum kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner der Leistung die sogenannte Einrede der Verjährung erhebt. Ende des Jahres könnten Vergütungsansprüche verjähren.

Die Verjährung des Anspruchs bewirkt nach § 214 Abs. 1 BGB, dass der Verpflichtete zur Leistungsverweigerung berechtigt ist.

Verjährungseinrede muss geltend gemacht werden

Die Einrede der Verjährung muss vom Schuldner erhoben werden! Ansonsten bleibt er zur Leistung verpflichtet. Bei länger zurückliegender Fälligkeit eines Anspruchs sollte zunächst die Verjährung geprüft werden.

Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber Ansprüche aus seiner Arbeitsvergütung geltend macht.

Im Rahmen der Arbeitsvergütung gilt für alle geschuldeten geldwerten Leistungen nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gleichgültig ist hierbei die Rechtsgrundlage, auf der der Anspruch beruht.

Gemäß § 201 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig geworden ist.

Praxis-Beispiel: Verjährungseintritt

Hat der Arbeitnehmer einen Gehaltsanspruch für Mai 2009 erworben, so verjährt dieser Anspruch mit Ablauf des 31.12.2012.

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