Verdachtskündigung bei Indizien für Veruntreuung rechtmäßig

Eine Sparkassen-Angestellte stand im Verdacht, 115.000 Euro aus einem Geldkoffer veruntreut zu haben. Die damit begründete fristlose Kündigung war rechtmäßig, das hat das Landesarbeitsgericht in Hamm nach jahrelangem Rechtsstreit entschieden.

Mit dem Urteil des LAG Hamm geht ein jahrelanger Kündigungsrechtsstreit zu Ende. Eine bereits seit dem Jahr 1991 bei der Sparkasse Herne beschäftigte Kassiererin hatte beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers angeblich nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Den Koffer hatte die Frau alleine geöffnet und nicht, wie vorgeschrieben, zusammen mit einem Kollegen. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000,00 € in 50-Euro-Scheinen, den die Kassiererin am Tag zuvor selbst bei der Bundesbank bestellt hatte, blieb hingegen verschwunden.

Fristlose Kündigung wegen dringenden Tatverdachts

Die Sparkasse kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos und begründete dies damit, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien der dringende Verdacht einer Veruntreuung bestehe.

Die Mitarbeiterin klagte gegen diese fristlose Kündigung und bekam vor dem Arbeitsgericht Herne Recht. Dieses erachtete die Kündigung mit Urteil vom Oktober 2016 für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung zunächst im August 2017. Die erfolgreiche Revision des beklagten Arbeitgebers führte vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17) zu einer Zurückverweisung an das LAG Hamm. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Landesarbeitsgericht nochmals umfassend zu untersuchen habe, ob aufgrund der vorliegenden Indizien nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei.

Landesarbeitsgericht berücksichtigt Erkenntnisse aus dem Strafverfahren

Nach nochmaliger Prüfung dieser Indizien war das LAG Hamm nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dort war die Sparkassenmitarbeiterin im Mai 2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet worden.

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