Die Gewerkschaft DHV darf weiterhin Tarifverträge abschließen
Bereits 2010 hat das BAG für den Bereich der Zeitarbeit festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig sei. Die den arbeits- und sozialverssicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung – insbesondere die Unwirksamkeit der bestehenden Tarifverträge – hat die Gerichte lange beschäftigt, zuletzt sogar das Bundesverfassungsgericht.
LAG: Christliche Gewerkschaft tariffähig
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg haben nun die Gewerkschaften IG Metall, Verdi und „Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten" (NGG) die Feststellung begehrt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist und damit keine Tarifverträge abschließen kann. Dies ist ein im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenes Verfahren. Anders als die erste Instanz hat das LAG nun die Anträge zurückgewiesen und die Tariffähigkeit der DHV bejaht.
Die DHV ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund. Nach eigenen Angaben liegen die Schwerpunkte, in denen die Gewerkschaft als unabhängige Tarifvertragspartei auftritt, in den Branchen Handel, Banken, Versicherungen und in der Gesetzlichen Sozialversicherung.
Tariffähigkeit: Durchsetzungskraft als Voraussetzung
Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte im Rahmen der Tarifautonomie auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der DHV, die Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund ist, vor. Aufgrund der Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge, der bei ihr vorhandenen Organisation und ihrer Mitgliederzahl ist davon auszugehen, dass die DHV in der Lage ist, eigenständig und mit der erforderlichen Durchsetzungskraft am Tarifgeschehen teilzunehmen.
Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt möglich.
Hinweis: LAG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az. 5 TaBV 8/15; Vorinstanz: Beschluss vom 19. Juni 2015, Az. 1 BV 2/14
Weitere News zu diesem Thema:
DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit bleibt weiter ungeklärt
Zeitarbeit: Verfassungsgericht bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP
CGZP: Beitragsnachforderungen wegen ungültiger Tarifverträge
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.735
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.525
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.41616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.244
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1176
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7852
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7672
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7082
-
Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
05.08.2026
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026
-
Entgelttransparenzgesetz: Welche Auskunfts- und Berichtspflichten derzeit gelten
30.07.2026
-
Aufstiegs-BAföG soll attraktiver werden
29.07.2026
-
Wann welche Regelungen des AI Acts gelten
28.07.2026