Die Gewerkschaft DHV darf weiterhin Tarifverträge abschließen
Bereits 2010 hat das BAG für den Bereich der Zeitarbeit festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig sei. Die den arbeits- und sozialverssicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung – insbesondere die Unwirksamkeit der bestehenden Tarifverträge – hat die Gerichte lange beschäftigt, zuletzt sogar das Bundesverfassungsgericht.
LAG: Christliche Gewerkschaft tariffähig
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg haben nun die Gewerkschaften IG Metall, Verdi und „Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten" (NGG) die Feststellung begehrt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist und damit keine Tarifverträge abschließen kann. Dies ist ein im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenes Verfahren. Anders als die erste Instanz hat das LAG nun die Anträge zurückgewiesen und die Tariffähigkeit der DHV bejaht.
Die DHV ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund. Nach eigenen Angaben liegen die Schwerpunkte, in denen die Gewerkschaft als unabhängige Tarifvertragspartei auftritt, in den Branchen Handel, Banken, Versicherungen und in der Gesetzlichen Sozialversicherung.
Tariffähigkeit: Durchsetzungskraft als Voraussetzung
Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte im Rahmen der Tarifautonomie auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der DHV, die Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund ist, vor. Aufgrund der Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge, der bei ihr vorhandenen Organisation und ihrer Mitgliederzahl ist davon auszugehen, dass die DHV in der Lage ist, eigenständig und mit der erforderlichen Durchsetzungskraft am Tarifgeschehen teilzunehmen.
Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt möglich.
Hinweis: LAG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az. 5 TaBV 8/15; Vorinstanz: Beschluss vom 19. Juni 2015, Az. 1 BV 2/14
Weitere News zu diesem Thema:
DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit bleibt weiter ungeklärt
Zeitarbeit: Verfassungsgericht bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP
CGZP: Beitragsnachforderungen wegen ungültiger Tarifverträge
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.3716
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.934
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.198
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.4552
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.205
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.16716
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.122
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.079
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.019
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.001
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
18.03.20261
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026