Verfassungsgericht bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP
Das BAG hat bereits 2010 die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt. In späteren Entscheidungen konkretisierte das oberste deutsche Arbeitsgericht die Entscheidung, da zunächst unklar blieb, ob die Entscheidung für die Vergangenheit gelten soll. Im Jahr 2012 stellte das BAG dann fest, dass die Rechtsprechung rückwirkend bis 2003 gilt und die CGZP daher nie Tarifverträge abschließen konnte.
Verstoß gegen Grundrechte durch Rückwirkung?
Gegen diese Rückwirkung hatten sich nun 18 Zeitarbeitsfirmen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewehrt. Konkret wandten sich die Unternehmen gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (9. Januar 2012) und des BAG (vom 22. Mai 2012), die die Tarifunfähigkeit der CGZP zu zurückliegenden Zeitpunkten in den Jahren 2004, 2006 und 2008 betreffen sowie gegen einen Beschluss des BAG (vom 23. Mai 2012). Darin stellte das BAG fest, dass kein Grund mehr für die Aussetzung einer Klage auf Differenzlohn bestehe, da die Tarifunfähigkeit der CGZP nunmehr für die maßgeblichen Zeitpunkte in den Jahren 2003, 2005 und 2006 feststehe.
Die Zeitarbeitsunternehmen beriefen sich bei der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde auf Elemente wie Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, machten also einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend. Das BVerfG bestätigte letztlich jedoch die Entscheidungen des BAG und somit die ausgesprochene rückwirkende Tarifunfähigkeit der CGZP. Es bleibt also dabei: Die Tarifgemeinschaft konnte nie Tarifverträge abschließen.
Ein schützenswertes Vertrauen der Firmen sahen die Verfassungsrichter nicht verletzt. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliege nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, entschied das BVerfG.
BVerfG: Von Anfang an Zweifel an Tariffähigkeit
An der Tariffähigkeit der CGZP hätten von Anfang an Zweifel bestanden, begründete das BVerfG die Entscheidung. Dennoch hätten die klagenden Unternehmen die Tarifverträge der Organisation angewandt und "kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze". Mit der Rechtsprechung der Arbeitsrichter habe sich das Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte.
Betroffene Zeitarbeiter, die wegen der Tarifverträge der Organisation weniger Lohn erhalten hatten, konnten wegen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nachträglich mehr Geld einklagen. Über die Rechtsschutzversicherung des Deutschen Gewerkschaftsbundes sind nach Angaben eines Sprechers bisher 1.500 solcher Verfahren geführt worden.
Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015, Az. 1 BvR 2314/12
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