DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit bleibt weiter ungeklärt
Das Verfahren ging auf die Klage eines Leiharbeitnehmers aus Erlangen zurück, der Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Unternehmen verlangte, in dem er zwischen 2006 bis 2009 eingesetzt war. (Az: 1 ABR 13/14)
Der Kläger zweifelte die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit an, da sich diese seiner Ansicht nach nicht aus ihren Satzungen ergibt. Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte den Rechtsstreit um die Auskunft ausgesetzt, bis über die Tarifzuständigkeit entschieden ist. Jetzt sind die Nürnberger wieder am Zug.
Abweichung vom Equal-Pay-Prinzip durch Tarifverträge
Leiharbeitnehmern steht seit 2004 gesetzlich der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft (Equal Pay) zu. Allerdings kann durch Tarifverträge von diesem Prinzip abgewichen werden, was in der Leiharbeit gängige Praxis ist. Deutschlandweit gibt es laut der Bundesagentur für Arbeit rund 961.200 Leiharbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Verträge für ungültig erklärt. Seither gelten im Wesentlichen die Tarifabschlüsse der DGB-Gewerkschaften, auf die in der Regel in den Arbeitsverträgen verwiesen wird.
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