Schwerbehinderte Bewerber: Pflicht zum Vorstellungsgespräch

Ein verbindlicher Eignungstest entbindet öffentliche Arbeitgeber nicht von der Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Erfolgt kein persönliches Gespräch, kann daraus eine Entschädigung folgen, entschied nun das LAG Schleswig-Holstein.

Nach § 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Davon entbindet den Arbeitgeber auch kein schriftlicher, für alle Bewerber verbindlicher Auswahltest.

Kein Vorstellungsgespräch als Indiz einer Diskriminierung

Vielmehr droht ihm die Zahlung einer Entschädigung, soweit ein schwerbehinderter Bewerber zwar das Anforderungsprofil erfüllt, den Eignungstest jedoch nicht besteht. Erfolgt in einem solchen Fall eine Absage, ohne den Kandidaten zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein.

Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Arbeitgeber Ausbildungsplätze im dualen Studium zur Verwaltungsinformatikerin beziehungsweise zum Verwaltungsinformatiker - Diplom (FH) ausgeschrieben. Voraussetzung war ausdrücklich „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“.  Ein schwerbehinderter, entsprechend ausgebildeter Bewerber meldete sich daraufhin für den Studienplatz, nahm an dem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest teil und fiel durch. Daraufhin erteilte ihm der potenzielle Arbeitgeber eine Absage. Die Absage ließ der Bewerber jedoch nicht auf sich sitzen und verlangte eine  Entschädigung. Die Begründung: Er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.

Eignungstest als Teil des Auswahlverfahrens

Die entsprechende Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht wie nun auch vor dem LAG erfolgreich – im Umfang von zwei Bruttomonatsvergütungen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das Bestehen eines Eingangstests ausweislich der Ausschreibung keine Stellenanforderung war, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens.

In diesem Verfahren muss der öffentliche Arbeitgeber jedoch § 82 Satz 2 SGB IX beachten: Danach ist ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Bewerber immer zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Er soll etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch ausgleichen können. Unterbleibt die Einladung, wird nach dem Gesetz eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vermutet. Diese Vermutung konnte der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht widerlegen.

Allerdings ist das Urteil (noch) nicht rechtskräftig.

Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2015, Az. 3 Sa 36/15