Was das Arbeitsrecht zur Schweigepflicht beim Gehalt sagt
450 Euro Stundenlohn seien vereinbart gewesen, Cora Schumacher schulde ihm deswegen noch 43.000 Euro, plauderte der Ex-Hausmeister des Promis gegenüber der Bild-Zeitung aus. Äußerungen über strittige Fragen des Arbeitsvertrages sind zulässig, urteilte das Arbeitsgericht Mönchengladbach kürzlich in diesem Fall. Aber wie sieht es grundsätzlich aus mit der Schweigepflicht von Arbeitnehmern? Darf über Gehalt geredet werden?
Schweigepflicht beim Gehalt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen und die Folgen
Während des Arbeitsverhältnisses ist klar: Arbeitsrechtlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, über bestimmte Betriebs- und Unternehmensinterna Stillschweigen zu bewahren – wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass gewisse Sachverhalte auch geheim bleiben. Dabei kann es sich um Technik, Rezepte oder auch persönliche Daten handeln. Den Verrat von Betriebsgeheimnissen stellt § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar unter Strafe. Will der Arbeitgeber die Verpflichtung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ausdehnen, muss er dies durch eine nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel regeln.
Darf man über Gehalt reden?
Ob man im Gespräch unter Kollegen über die Höhe des eigenen Gehalts reden darf, hängt vom individuellen Arbeitsvertrag ab. Enthält dieser dazu keine Regelung oder nur eine allgemeine Verschwiegenheitsklausel zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, spricht einiges dafür, dass die Arbeitnehmer beim Austausch eigener Gehaltsdaten keinen Beschränkungen unterliegen. Die allgemeinen Verschwiegenheitsklauseln wirken in diesem Bereich in der Regel nicht, denn Lohn- und Gehaltsdaten sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für sich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies ist nur anders zu beurteilen, wenn die Lohn- und Gehaltsdaten ausnahmsweise als Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten anzusehen sind.
Arbeitsvertrag: Verschwiegenheitsklausel beim Gehalt
In Arbeitsverträgen finden sich allerdings häufig Verschwiegenheitsklauseln, die Mitarbeiter explizit verpflichten, über ihre Vergütung Stillschweigen zu bewahren. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist noch nicht höchstrichterlich geprüft. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az. 2 Sa 183/09) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seine Vergütung verpflichtet, unwirksam ist, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht argumentiert, dass jeder Arbeitnehmer frei über sein Gehalt sprechen können müsse, weil das Gespräch selbst die einzige Möglichkeit sei, festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte. Zudem verstoße die vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit.
Über Gehalt reden: Als Mitarbeiter der Personalabteilung ein No-Go
Anders sieht die Situation wieder aus, wenn es sich um Mitarbeiter der Personalabteilung handelt. Diese dürfen weder unter Kollegen oder in sonstigem Kreise nach Feierabend über Gehaltsdaten sprechen, die ihnen während der Arbeit zur Kenntnis gelangt sind. Mitarbeiter der Personalabteilung unterliegen nämlich dem Datengeheimnis im Sinne von § 5 BDSG. Die Verletzung des Datengeheimnisses kann mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
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