Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Vorbeschäftigung gestärkt hat und das BAG seither die unzulässige Beschränkung auf drei Jahre aufgegeben hat, sind sachgrundlose Befristungen nur noch möglich, wenn eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber „sehr lange her ist“. (Hier nachzulesen: Vorbeschäftigungsverbot - BAG schränkt sachgrundlose Befristung ein).
Offenbar um dies zu umgehen und die sachgrundlos befristete Weiterbeschäftigung einer Mitarbeiterin zu ermöglichen, kam ein Arbeitgeber auf eine Idee: Er drängte die Mitarbeiterin zu einem Arbeitgeberwechsel. De facto blieb jedoch alles wie vorher. Das LAG Berlin Brandenburg untersagte diese rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.
Der Fall: Entfristungsklage einer Labormitarbeiterin nach Arbeitgeberwechsel
Die Mitarbeiterin ist als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe im Labor tätig. Ihr Arbeitgeber war ursprünglich ein Forschungsverbund. Dann kam es zu einem Arbeitgeberwechsel: Sie beendete ihr befristetes Arbeitsverhältnis und schloss einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Dieser neue Arbeitgeber betreibt zusammen mit dem Forschungsverbund, das Labor, in dem die technische Assistentin tätig ist. Der Arbeitgeberwechsel erfolgte offenbar auf Initiative des Leiters der Arbeitsgruppe, der eine Weiterbeschäftigung seiner Mitarbeiterin gewährleisten wollte. Die Arbeitsbedingungen blieben nämlich nach dem Arbeitgeberwechsel unverändert.
Sachgrundlose Befristung: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung
Die Entfristungsklage der Mitarbeiterin hatte vor Gericht Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht nacheinander sachgrundlos beschäftigen, wenn der Arbeitgeberwechsel nur dazu dient, die Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung zu umgehen. In diesem Fall handelte es sich aus Sicht des Gerichts, um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.
Verbundene Arbeitgeber: Kein Grund für Arbeitgeberwechsel - Vorbeschäftigung beachten
Da der neue Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich dem Forschungsverbund angeschlossen war, hielten die Richter die gewählte Vertragsgestaltung für rechtsmissbräuchlich. Sie führten in ihrer jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung aus, dass es keinen sachlichen Grund für den Arbeitgeberwechsel gegeben habe. Er sei allein erfolgt, um eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die ansonsten nicht möglich gewesen sei.
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte zudem klar, dass es für die Frage ohne rechtliche Bedeutung sei, dass beide Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019, Az: 21 Sa 936/18
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