Recht auf Entgeltumwandlung - Aufkärungspflicht des Arbeitgebers?

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hinweisen.

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Der Arbeitgeber ist aber  nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der klagende Arbeitnehmer war bis zum 30. Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 EUR seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Arbeitgeber trifft keine Aufklärungspflicht zur Entgeltumwandlung

Da der Arbeitgeber weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Arbeitnehmer von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 807/11).

PM BAG 3/14