Konzernbetriebsrat errichten – trotz Konzernspitze im Ausland
In einem Betrieb eines Unternehmens, in dem fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und drei Arbeitnehmer davon wählbar sind, kann grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt werden (lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen, wann Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen dürfen).
Bei mehreren selbstständigen Betrieben, zum Beispiel durch mehrere Standorte eines Unternehmens, können die jeweiligen Betriebsräte zusätzlich einen Gesamtbetriebsrat errichten. Dieser besteht aus Betriebsratsmitgliedern der einzelnen Betriebsratsgremien.
Konzernbetriebsrat geht meist aus Gesamtbetriebsrat hervor
Ähnliches gilt für die nächste Ebene, die eines Konzerns im Sinne des § 18 Aktiengesetzes. "Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden", sieht § 54 Betriebsverfassungsgesetz als eine Voraussetzung vor. Hat das herrschende Unternehmen jedoch seinen Sitz im Ausland, bedarf es einer im Inland ansässigen Teilkonzernspitze mit wesentlichen Entscheidungsbefugnisse, hat nun das BAG bestätigt.
Der Fall: Konzernbetriebsrat trotz Konzernsitz in der Schweiz?
Im konkreten Fall ging es um eine weltweit tätige Unternehmensgruppe, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Bei der deutschen Konzerntochter handelte es sich um eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Zudem existieren noch vier operativ tätige Tochtergesellschaften der deutschen Holding-Gesellschaft und Konzerntochter. Letztere – und das war schließlich für das BAG entscheidend – übte jedoch keine Leitungsfunktion gegenüber Tochtergesellschaften aus.
Die Betriebsräte von drei der vier operativ tätigen deutschen Tochtergesellschaften hatten nun beschlossen, einen Konzernbetriebsrat zu errichten. Dazu entsendeten die Gremien entsprechend Mitglieder und in einer konstituierenden Sitzung wurden ein Konzernbetriebsrats-Vorsitzender sowie Stellvertreter bestimmt.
BAG: Keine Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Dagegen wandte sich nun die deutsche Holding sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften. Sie wollten festgestellt wissen, dass ein Konzernbetriebsrat nicht besteht.
Das BAG bestätigte dies. Der Konzernbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet, beschlossen die Richter, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befindet. Im Inland bestehe dagegen keine Teilkonzernspitze, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfüge. Die deutsche Holding-Tochter übe solche Funktionen gerade nicht aus.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az. 7 ABR 60/16; Vorinstanz: LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az. 5 TaBV 54/15
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