Massenentlassungsanzeige: Wieder neues Formular für Kündigungen

Nach dem Neuen ist vor dem Neuen: Die Agentur für Arbeit hat das Formular zur Massenentlassungsanzeige nach nur wenigen Monaten erneut aktualisiert. Zwar wurden dadurch einige Schwächen ausgemerzt, das aktuelle Formular enthält aber weiterhin Fallstricke für Arbeitgeber.

Die Agentur für Arbeit hat mit dem Formular "BA-KSchG 1 12/2015" im Oktober 2016 ein neues Formular zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige online gestellt, was jedoch nicht – wie sonst üblich bei Neuauflagen – zu Verbesserungen führte. Denn die von der Agentur geforderten Angaben – insbesondere bezüglich der Berufsgruppen oder des Kündigungsdatums – standen im Widerspruch zu den Anforderungen des § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Damit fanden sich Unternehmen vor dem Problem, entweder nicht die Anforderungen der Agentur zu erfüllen und damit die Zurückweisung der Massenentlassung zu riskieren oder wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG im Kündigungsschutzprozess zu verlieren beziehungsweise sich in diesem zumindest angreifbar zu machen.

Massenentlassungsanzeige: Rückkehr zum ursprünglichen Formular?

Auf die geäußerte Kritik hat die Agentur für Arbeit nun reagiert und ein neues Formular "BA-KSchG 1 06/2017" online gestellt. Dieses nähert sich wieder der Ausgangsversion an, beinhaltet aber teilweise immer noch Vorgaben aus der Vorgängerversion. Das Formular sieht folgende Änderungen vor:

  • Angabe von Berufsgruppe (Pflichtangabe) oder Berufsklasse (keine Pflichtangabe)
  • Zeitraum der Entlassungen
  • Angabe, ob und wie viele Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist unter zwei Monaten von den Entlassungen betroffen sind (keine Pflichtangabe) – statt der Angabe der Kündigungsfrist
  • Bezug auf Entlassungen (Kündigungen, Aufhebungsverträge und arbeitnehmerseitige Eigenkündigungen, "um der Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen")

Nicht wieder eingeführt wurde die Anlage zu den Berufsgruppen, so dass diese nunmehr direkt in die Anzeige aufzunehmen sind.

Die Agentur unterscheidet im neuen Formular zwischen verpflichtenden und nicht verpflichtenden Angaben. Denn es wird darauf hingewiesen, dass fehlende verpflichtende Angaben zu einer unwirksamen Anzeige führen. Im Umkehrschluss geht die Agentur also selbst davon aus, dass es sich bei den restlichen Angaben um nicht verpflichtende Angaben handelt.

Entlassung: Entspricht Änderungsvertrag einer Kündigung?

Es wird im neuen Formular klargestellt, dass neben Kündigungen auch Aufhebungs- oder Änderungsverträge sowie "Arbeitnehmer, die selbst kündigen, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen" aufzunehmen sind. Warum ein Änderungsvertrag eine Entlassung darstellen soll, erschließt sich jedoch nicht. Ob die Agentur davon ausgeht, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen eine Entlassung darstellt oder ob die Agentur sich auf eine Änderungskündigung oder einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber als dreiseitigen Vertrag bezieht, bleibt im Dunkeln.

Auch die Bedeutung der Formulierung "Arbeitnehmer die selbst kündigen, um der Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen" ist unklar. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass der in der bisherigen Rechtsprechung bereits präzisierte Begriff der "arbeitgeberveranlassten Eigenkündigungen" gemeint ist.

Massenentlassung: Neuer Fallstrick bei 30-Tage-Zeitraum

Das neue Formular enthält in Ziffer 3 die Erklärung: "Angaben zu AN, denen innerhalb von 30 Kalendertagen die Kündigung erklärt/ein Aufhebungsvertrag angeboten werden soll […]. Entlassungen, die weiter in der Zukunft liegen […] müssen Sie gesondert anzeigen."

Diese Ausführungen sind nach der BAG-Entscheidung vom 26.1.2017, Az. 6 AZR 442/16, falsch. Überträgt man diese Entscheidung auf andere Kündigungen mit erforderlichem behördlichem Zustimmungsverfahren (Mutterschutzgesetz, Familienpflegezeitgesetz, Schwerbehinderung et cetera), so werden bei einem Personalabbau einige Kündigungen außerhalb des 30-Tage-Zeitraums in die Anzeige aufzunehmen sein. Dies verschweigt das Formular der Agentur und verweist sogar darauf, dass nur Entlassungen innerhalb des 30-Tageszeitraums aufzunehmen sind. Auch im Merkblatt Nr. 5 erfolgt kein Hinweis auf die Fälle der behördlichen Zustimmungsverfahren.

Fazit zum neuen Formular: Vom Regen in die Traufe

Das Formular der Agentur für Arbeit führt nach wie vor zu unwirksamen Anzeigen. Zwar hat die Agentur das Formular nachgebessert, so dass zumindest zwischen den gesetzlichen Pflichtangaben und den Wunschangaben der Agentur unterschieden wird. Allerdings ist die zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung unbeachtet geblieben was zu neuen Fehlerquellen führt.

Praxistipp zur Massenentlassungsanzeige: Nur notwendige Angaben eintragen

Wir empfehlen daher nur die Angaben in das Formular der Agentur einzutragen, die von der Agentur als Pflichtangaben (mit Sternchen) gekennzeichnet sind. Dazu zählen nicht:

  • die Berufsklassen,
  • Angaben zu den Kündigungsfristen,
  • die Angaben für die Arbeitsvermittlung.

Außerdem sollten als Entlassung auch alle Kündigungen aufgenommen werden, die zwar außerhalb des 30-Tage-Zeitraums stattfinden, bei denen jedoch bereits innerhalb dieses Zeitraums ein Zustimmungsantrag bei der Behörde gestellt wurde.


Über die Autoren:

Dr. Anne Dziuba ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

Dr. Kathrin Bürger ist Partnerin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

Schlagworte zum Thema:  Kündigung