Rz. 97

Die Unterrichtung des Betriebsrats kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Letzteres ist aus Beweisgründen ohnehin sinnvoll. Die Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Gegenstände muss schriftlich erfolgen. Insoweit ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend; das Unionsrecht gibt keine strengeren Formanforderungen vor.[1] Da es um betriebsverfassungsrechtliche Mitteilungspflichten geht, lässt sich vertreten, das Schriftformerfordernis wie bei § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weiter auszulegen, sodass das Unterrichtungsschreiben nicht die eigenhändige Originalunterschrift des Arbeitgebers aufweisen muss, sondern dass ein Fax[2] oder eine E-Mail, die den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht[3], genügen. Bei Nichteinhaltung der Schriftform sind Unterrichtung und damit auch die Anzeige fehlerhaft, was die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. der sonstigen vom Arbeitgeber veranlassten Beendigungshandlung zur Folge hat. Ein Formfehler bei der Unterrichtung des Betriebsrats wird durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt.[4]

 

Rz. 98

Da die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KSchG genannten Punkte auch Gegenstand der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sind, kann der Arbeitgeber bei der schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KSchG geregelten Aspekte einen Entwurf der Massenentlassungsanzeige auf den entsprechenden Formularen der Arbeitsverwaltung[5] verwenden.

 
Hinweis

Im Oktober 2016 hatte die Bundesagentur für Arbeit ein verwirrendes Formular zur Massenentlassungsanzeige veröffentlicht. Es enthielt einige Änderungen, welche nicht im Einklang mit dem Gesetz standen[6]:

  • Statt von "Entlassungen" sprach das Formular von "Kündigungen". Anzuzeigen sind aber alle Entlassungen im Rechtssinne, nicht nur arbeitgeberseitige Kündigungen!
  • Statt nach "Berufsgruppen" (vgl. die bisherige "Anlage Berufsgruppen" mit den ersten 3 Stellen der DEÜV-Nummer/Berufsgruppennummer) wurde nach "Berufsklassen" gefragt, d. h. nach der fünfstelligen DEÜV-Nummer. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der 4. Stelle (welche Aufsichts- und Führungskräfte von Fachkräften abgrenzt) und der 5. Stelle (die das Anforderungsniveau des ausgeübten Berufs kennzeichnet) jedoch um freiwillige Angaben, die nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sind.
  • Auch die im Formular vorgesehene Angabe der "Kündigungsfrist" wird vom Gesetz nicht verlangt.

Mitte 2017 wurde das Formular wieder geändert.[7] Es spricht nun wieder von

  • Entlassungen
  • Berufsklassen und
  • verlangt nicht die Angabe der Kündigungsfrist.
[1] BAG, Urteil v. 22.9.2016, 2 AZR 276/16, NZA 2017, 175, Rz. 41 ff.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118 unter IV 1b.
[5] Abrufbar unter www.arbeitsagentur.de.
[6] Dazu Dziuba/Bürger, personalmagazin 2/17, 64; Wolff/Köhler, BB 2017, 1078.
[7] Vgl. Kortmann/Brungs, ArbRAktuell 2017, 355, 356 f.; Seidel/Wagner, BB 2018, 692, 695 f.

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