Lohnuntergrenze: Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?

Als Konsequenz aus dem neuen Mindestlohngesetz streichen erste Unternehmen bereits ihre Praktikumsplätze. Denn auch für diese Mitarbeiter sollen Betriebe künftig mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlen - zumindest grundsätzlich, denn Ausnahmen vom Mindestlohn sind möglich.

Die PR- und Werbeagentur Sympra reagiert bestürzt. "Wir halten die Mindestlohnlösung für Praktikanten für katastrophal", schreibt einer der Geschäftsführer im firmeneigenen Blog. Die Konsequenz sei, dass die Agentur aus betriebswirtschaftlichen Gründen ab Januar 2015 keine Praktika mehr anbiete.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Auch andere Unternehmen werden wohl diesen Kurs einschlagen. Ein Gehalt von 8,50 Euro pro Stunde sei zu hoch für einen Mitarbeiter in der Orientierungsphase, so ein Argument. Zwingend ist diese Lohnuntergrenze für Praktikanten oder Aushilfen jedoch nicht in jeder Situation. Es gibt Sonderregeln.

So gilt grundsätzlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn erst für Mitarbeiter ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Nicht zwingend sind die 8,50 Euro dagegen für Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, für Ehrenamtliche oder – in den ersten sechs Monaten – für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren. In Stufen wird der Mindestlohn für Zeitungszusteller eingeführt.

Generation Praktikum: Von der Pflicht zur Kür

Und Praktikanten? Für sie ist der Mindestlohn nicht verpflichtend, wenn die Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum verpflichtend vorschreibt. Bei der freiwilligen Orientierung, etwa vor einer Ausbildung oder vor beziehungsweise während des Studiums, sind drei Monate die Grenze für Arbeitgeber. Dauert das Praktikum länger als drei Monate, ist die gesetzliche Lohnuntergrenze zu bezahlen.

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