Zeitungszusteller hat Anspruch auf Feiertagsvergütung
Der seit 1993 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war als Zeitungszusteller angestellt. Er erhielt eine Vergütung, die sich aus einem "Grundlohn je Arbeitstag" sowie einem "Stücklohn Zeitung je zugestelltes Exemplar" zusammensetzt. Im zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag hieß es, die Belieferung der Abonnenten erfolge täglich von Montag bis einschließlich Samstag. Eine Anlage zum Arbeitsvertrag bestimmte: "Arbeitstage des Zustellers sind alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen."
Der Fall: Keine Feiertagsbezahlung an zustellfreien Wochentagen, auf die ein Feiertag fällt
Für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zahlte die Beklagte ihren Zustellern keine Feiertagsvergütung. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger an Feiertagen, die auf Wochentage fielen – also an Tagen an denen ohne Feiertag eine Zeitung erschienen wäre (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag) –, keine Vergütung bekam. Der Zeitungszusteller hielt dies für nicht rechtens und klagte. Nachdem er bereits vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Recht bekommen hatte, gab nun auch das Bundesarbeitsgericht seiner Klage statt.
Das Urteil: Die gesetzliche Regelung darf nicht arbeitsvertraglich ausgehebelt werden
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (sogenanntes Lohnausfallprinzip). Deswegen steht dem Kläger der Anspruch auf die von ihm begehrte Feiertagsvergütung zu. Seine Beschäftigung ist an den strittigen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die in der Anlage zum Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung der vergütungspflichtigen Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
Eine solche Klausel unterliegt der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §307 BGB und ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Im Fall des Zeitungszustellers liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, weil die Regelung in der Anlage des Arbeitsvertrags eine Bestimmung darstellt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu vereinbaren ist.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 AZR 352/18 -
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