Kündigungen von "Lindenstraße"-Mitarbeitern waren rechtmäßig
Das Aus der Fernsehserie „Lindenstraße“ ist besiegelt. Ende März 2020 wird die letzte Folge der Serie, die seit mehr als 34 Jahren wöchentlich im deutschen Fernsehen läuft und in Köln produziert wird, gesendet. Mehr als 1600 Folgen wurden abgedreht, einige Mitarbeiter sind seit der Anfangszeit der Produktion dabei. Vor Gericht wehrten sich elf betroffene Mitarbeiter gegen ihre Kündigung. Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Köln keinen Erfolg.
Rechtmäßige Kündigung wegen Einstellung der Serie?
Nachdem sich die Fernsehprogrammkonferenz der ARD mehrheitlich gegen eine Verlängerung des Produktionsvertrages entschieden hatte, kündigte der Arbeitgeber, die Geißendörfer Film-und Fernsehproduktion KG, den Mitarbeitern. Diese waren zum Teil seit mehr als 20 Jahren bei den Produzenten der „Lindenstraße“ beschäftigt, ihre Arbeitsverträge waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie. Die gekündigten Mitarbeiter wehrten sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie machten geltend, dass die Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund ihrer Anzahl und Dauer unwirksam sei. Die Kündigung sei zudem unwirksam, da der Arbeitgeber zukünftig eine andere Serie produzieren werde.
Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt
Vier der Klagen hat das Arbeitsgericht Köln entschieden und zurückgewiesen. Die Richter hielten die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt. Da die Produktion der „Lindenstraße“ eingestellt werde, könnten die Mitarbeiter durch den Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden, hieß es. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Köln an, dass es nicht darauf ankomme, ob die Produktionsfirma in Zukunft eine neue Serie produziere. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.
Die Frage der Wirksamkeit der Befristungen wegen der Besonderheiten in der Film-und Fernsehbranche hat das Arbeitsgericht Köln dagegen offen gelassen.
Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Hinweis: Urteile vom 14.08.2019 (Aktenzeichen: 2 Ca 2698/19) und vom 18.09.2019 (Aktenzeichen: 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 und 2 Ca 2699/19)
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