Können Arbeitgeber Kündigungsschutzrechte abkaufen?

Der britische Schatzkanzle George Osborne plant ein Gesetz, nach dem Arbeitnehmer unter anderem auf ihre Kündigungsschutzrechte verzichten müssen und im Gegenzug Unternehmensanteile erhalten. So berichtete die Zeitung "Die Welt". Wäre so etwas auch in Deutschland möglich? Der Arbeitsrechtler Dr. Marc Spielberger von Beiten Burkhardt beantwortet Fragen zum Thema Kündigungsschutz.

Haufe Online-Redaktion: Könnte ein solches Gesetz auch in Deutschland erlassen werden?

Dr. Marc Spielberger: Einmal ausgeblendet, dass sich hierfür in Deutschland die politische Mehrheit nicht finden ließe, wäre ein solches Gesetz mit einem gänzlichen Verzicht auf Kündigungsschutz verfassungsrechtlich problematisch. Art. 12 GG sieht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers und dem Lösungsinteresse des Arbeitgebers vor und gewährt einen Mindeststandard an Schutz für Arbeitnehmer. Die nähere Ausgestaltung erfolgt dann durch Gesetz. Was auch in Deutschland gelegentlich einmal erörtert wird, ist die Frage, ob es anstelle des festen Bestandschutzes eine verbindliche Abfindungsregelung geben soll, wie es sie in anderen europäischen Ländern gibt.

Haufe Online-Redaktion: Können Arbeitnehmer hierzulande individuell auf ihren Kündigungsschutz verzichten?

Dr. Marc Spielberger: Vor dem Zugang einer Kündigung kann der Arbeitnehmer nicht wirksam auf seinen Kündigungsschutz verzichten. Nach Ausspruch einer Kündigung ist das natürlich möglich und letztlich Bestandteil eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags. Das Ganze muss schriftlich geregelt werden. Regelmäßig fließen (finanzielle) Gegenleistungen des Arbeitgebers für ein vorzeitiges Ausscheiden. Bei Massenentlassungen gibt es häufig auch spezielle Betriebsvereinbarungen, die eine zusätzliche "Turboprämie" vorsehen, wenn der Arbeitnehmer nicht klagt.

Haufe Online-Redaktion: Geht das für Arbeitgeber auch kostenlos?

Dr. Marc Spielberger: Es muss kein Geld in Form einer Abfindung fließen oder überhaupt eine Gegenleistung vereinbart werden. Eine Einschränkung gibt es: Verzichtet der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung auf sein Klagerecht und erhält keine Abfindung, so ist der Verzicht unwirksam. Anders bei einer individuell ausgehandelten Vereinbarung, in der auch nur das Ausscheiden geregelt werden kann.

Haufe Online-Redaktion: Gibt es gesetzliche Regelungen hierzu?

Dr. Marc Spielberger: In § 1a KSchG ist eine gesetzliche Variante des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage geregelt: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und erklärt, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält (0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr).

Das Interview führt: Renate Fischer, Ass. jur. (Haufe Lexware)

Interviewpartner: Dr. Marc Spielberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt in München

Weiter zum Beitrag in der Zeitschrift "Die Welt" vom 9.10.2012

Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Kündigungsschutz