Keine automatische Kündigung von Wiederverheirateten
Die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen immer wieder deutsche Gerichte. Zuletzt hat das BAG etwa eine Weisung gebilligt, wonach in einer kirchlichen Einrichtung den Mitarbeitern einer anderen Konfession das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden kann. In einer anderen Entscheidung bestätigte das LAG Berlin-Brandenburg, dass ein kirchlicher Arbeitgeber die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in der christlichen Kirche abhängig machen darf.
Zivilehe künftig nur noch ausnahmsweise ein Kündigungsgrund
In einem anderen wichtigen Punkt ist nun eine Änderung von der katholischen Kirche selbst zu erwarten. Aus dem Änderungsvorschlag für die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" in den deutschen Bistümern gehe hervor, dass die Institution wohl auf wiederverheiratete Geschiedene zugehen möchte, berichtet die "Rheinische Post" (RP).
Ehescheidungen erkennt die katholische Kirche nicht an und betrachtet standesamtliche Wiederverheiratungen deshalb als widerrechtlich. Dem Bericht zufolge soll ein solcher "kirchenrechtlich unzulässiger Abschluss einer Zivilehe" aber künftig nur noch als Kündigungsgrund gelten, "wenn dieser nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und dadurch die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes zu beeinträchtigen".
Lücke zwischen Realität und Lehre?
Der Vorschlag ist demnach Ergebnis von Beratungen einer Arbeitsgruppe unter Leitung des ehemaligen Freiburger Erzbischofs Robert Zollitsch und des Verbands der Diözesen Deutschlands. Die neue Regelung solle für alle katholischen Arbeitgeber gelten, also auch für Krankenhäuser und die Caritas. Bis zum 24. November soll den Angaben zufolge ein finaler Entwurf vorliegen, dann berät die Bischofskonferenz darüber. Laut RP seien die meisten Stellungnahmen der Diözesen zu dem Entwurf positiv. Nur ein Bistum lehne ihn weitgehend ab.
Beschäftigte katholischer Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheime oder Krankenhäuser müssen bisher grundsätzlich mit der Kündigung rechnen, wenn sie nach der Scheidung eine neue Beziehung eingehen und erneut heiraten. Ausnahmen sind theoretisch nur in Einzelfällen möglich. Allerdings münden Verstöße gegen die kirchliche Sittenlehre nicht immer konsequent in eine Kündigung. Insofern klafft zwischen Realität und reiner Lehre ohnehin eine Lücke.
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