Mitbringen eines kranken Kindes zur Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Die klagende Arbeitnehmerin im vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war bei ihrem Arbeitgeber als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit.
Der Fall: Arbeitnehmerin bringt kranke Kinder mit zur Arbeit
Als die Kinder der Arbeitnehmerin erkrankten und der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte, entschied sich die Arbeitnehmerin, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen und der Tätigkeit für ihren Arbeitgeber weiter nachzugehen. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin dann selbst und teilte dem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Der Arbeitnehmer sprach eine fristlose Kündigung aus, weil es der Arbeitnehmerin u.a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt
Mit Urteil vom 04.09.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt. Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und stellte eine Pflichtverletzung dar; einen Grund für eine sofortige fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 642/19 vom 04.09.2019.
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