Interview zu Whistleblowern

Whistleblower sollen künftig durch das neue Gesetz zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie eine geplante EU-Richtlinie mehr Schutz erhalten. Was dies für Unternehmen im Umgang mit Hinweisgebern im Betrieb bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Hans-Peter Löw.

Haufe Online-Redaktion: Am 18. Juli 2018 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Das Gesetz soll zugleich zum Schutz von Whistleblowern beitragen. Welche Schutzmaßnahmen sieht das Gesetz konkret vor?

Hans-Peter Löw:  Im Wesentlichen dient der Gesetzentwurf dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Zum Schutz von Whistleblowern ist vorgesehen, dass die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt ist, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens. Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Das gleiche gilt im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Kündigung von Whistleblowern: Änderung der BAG-Grundsätze?

Haufe Online-Redaktion: Beim Umgang mit Whistleblowern im Betrieb steht nach gängiger Rechtsprechung oft auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Hinweisgebers im Raum. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits Grundsätze entwickelt, wann ein Hinweis eines Whistleblowers ein Grund zur Kündigung sein kann, nämlich wenn sich diese als unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt. Wird das neue Gesetz Einfluss auf die stets notwendige Einzelfallbetrachtung haben?

Löw: Das neue Gesetz schützt den Whistleblower unter den genannten Voraussetzungen lediglich vor den im Gesetz geregelten Ansprüchen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, nämlich auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz. Über die arbeitsrechtliche Bewertung, insbesondere aus dem Blickwinkel des Kündigungsschutzes, trifft das Gesetz keine Aussage. Allerdings dürfte eine Rechtsverletzung, die nach den genannten Regelungen gerechtfertigt ist, von vorneherein als Kündigungsgrund ausscheiden. Bewertungsspielräume wird es natürlich auch bei der Antwort auf die Frage geben, ob der Rechtsverletzer in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung muss diese Absicht das dominierende, aber nicht zwingend das ausschließliche Motiv sein. Es handelt sich dabei um ein subjektives Motiv, das aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, auch eines Kündigungsschutzprozesses, einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden kann.

EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern geplant

Haufe Online-Redaktion: Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Katarina Barley, begrüßt, dass die Europäische Kommission nunmehr ebenfalls einen Vorschlag vorgelegt hat, mit dem dieser Schutz weiter ausgebaut werden soll. Welche Inhalte hat dieser Vorschlag?

Löw: Der Richtlinienvorschlag der EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, sieht vor, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ein internes Verfahren zum Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern etablieren müssen. Für Finanzdienstleister gilt diese Verpflichtung unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Außerdem wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, ein externes System einzurichten, durch das Meldungen auch an zuständige Behörden erstattet werden können. Jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber sind untersagt und sollen geahndet werden. Das gilt aber nur dann, wenn der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Meldung zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Wahrheit entsprach und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Damit sind wissentlich oder leichtfertig falsche Meldungen nicht geschützt. Grundsätzlich hat die interne vor der externen Meldung Vorrang.

Richtlinienvorschlag der EU zu Whistleblowern hat eigenen Ansatz

Haufe Online-Redaktion: Dann ersetzt der aktuelle Gesetzentwurf der Regierung auch nicht eine Umsetzung der möglichen EU-Richtlinie?

Löw: Genau. Der Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nimmt keinesfalls die Umsetzung des EU-Richtlinienvorschlags zum Schutz von Whistleblowern vorweg. Die beiden Regelwerke haben unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Hinweisgeber: Die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine an sich unerlaubte Handlung rechtfertigen. Der Schutz von Hinweisgebern stellt sich hier als Reflex, gleichsam als Einschränkung des Anwendungsbereichs des Geheimnisschutzes dar. Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern hat diesen Schutz als zentrales Anliegen. Sie trägt ihm Rechnung durch die Verpflichtung zur Einführung von internen und externen Hinweisgebersystemen und durch ein umfassendes Maßregelungsverbot. Das gilt allerdings nur, soweit der Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht meldet. Es bleibt abzuwarten, ob der nationale Gesetzgeber diese Beschränkung fallen lässt.

Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Whistleblowing sind sinnvoll

Haufe Online-Redaktion: Unternehmen sollten sich im Umgang mit Hinweisgebern, sei es nun intern wie extern, möglichst frühzeitig rechtssicher aufstellen. Welche Maßnahmen – auch mit Blick auf die kommende EU-Richtlinie - empfehlen Sie aus heutiger Sicht?

Löw: Soweit noch nicht vorhanden, sollten Unternehmen ein Hinweisgebersystem etablieren. Da mit einer solchen Richtlinie die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz geregelt wird, kommt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Es empfiehlt sich also der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, durch die auch unmittelbare Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern begründet werden können. 

Click to tweet

Außerdem sollten alle Arbeitnehmer geschult werden. Ausgehend von der Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten sollte allen Arbeitnehmern klar sein, an wen sie sich bei – vermeintlich – vorschriftswidrigem Verhalten wenden können. Allen Führungskräften sollte klar sein, dass niemand sanktioniert werden kann, der auf einen regelwidrigen Zustand hinweist.


Dr. Hans-Peter Löw ist Rechtsanwalt und Partner bei Allen & Overy LLP in Frankfurt am Main.

Schlagworte zum Thema:  Whistleblowing, EU-Richtlinie, Gesetz