Fristlose Kündigung eines Busfahrers wegen Unterschlagung rechtmäßig
Verfehlungen, die Mitarbeiter im Betrieb verüben, können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch auch bei einer möglichen Straftat zunächst eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht ziehen.
Vorliegend hielt das LAG Berlin-Brandenburg die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) durch den Arbeitgeber für wirksam - auch ohne vorherige Abmahnung.
Unterschlagen von Kundengeldern: Fristlose Kündigung
Der bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) angestellte Busfahrer war auf einer insbesondere für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzt. Nachdem ein Kunde der BVG sich beschwert hatte, dass der Busfahrer den Fahrpreis genommen, aber mit den Worten: „You don’t need a ticket“, kein Ticket ausgedruckt habe, veranlasste der Arbeitgeber eine Sonderprüfung. Ein Prüfer der BVG beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte. Der Busfahrer machte geltend, dass er allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt habe.
Videoüberwachung bestätigt Fehlverhalten
Für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stand jedoch nach der Verhandlung fest, dass der Busfahrer tatsächlich von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen hatte, ohne ihnen Fahrscheine auszudrucken. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.
Fristlose Kündigung bedarf keiner vorheriger Abmahnung
Wann eine Abmahnung entbehrlich ist, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Bei einem Vermögensdelikt des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, wie beispielsweise einer Unterschlagung, ist vor einer Kündigung in der Regel keine Abmahnung nötig, da regelmäßig das Vertrauen gestört und dem Arbeitgeber ein Wiederholungsfall nicht zuzumuten ist.
Das Verhalten des Busfahrers rechtfertigte in diesem Fall eine fristlose Kündigung, bestätigten die Richter in ihrem Urteil. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018, Az: 10 Sa 469/18
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.6266
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.014
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.442
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.8612
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.254
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.233
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
1.211
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.121
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.105
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
1.0833
-
Welche Form und Frist für Abmahnungen im Arbeitsrecht gelten
13.03.2026
-
EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung
12.03.2026
-
Berechnung des Mindestlohns bei Saisonarbeitskräften
11.03.2026
-
Lohnsteuer bei Saisonarbeit
11.03.2026
-
Saisonarbeit: Die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung
11.03.2026
-
AGG-Hopper scheitert mit rechtsmissbräuchlicher Diskriminierungsklage
09.03.2026
-
Minijob als Nebentätigkeit: Lohnen sich Rentenversicherungsbeiträge?
06.03.2026
-
Steuertipps für Nebentätigkeiten und Minijobs
06.03.2026
-
Sozialversicherung: Beurteilung von Nebentätigkeiten
06.03.2026
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
06.03.2026