Freifahrkarte für Ehefrau ist Teil der Betriebsrente
Die Klage eines Busfahrers, der sich zurzeit in der Passivphase der Altersteilzeit befindet, hatte vor dem Landesarbeitsgericht aber nur teilweise Erfolg.
Kostenloses Firmenticket für Arbeitnehmer und Ehepartner auch im Ruhestand
Seit 1977 ist der Arbeitnehmer bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 01.12.2013 in der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit. Bis zum 31. 12.2015 gewährte der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung der Ehefrau des Busfahrers wie allen übrigen Ehepartnern seiner Beschäftigten und Betriebsrentnern unentgeltlich ein VRR-Ticket. Seit einer mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 gewährte der Arbeitgeber weiter allen Beschäftigten und Ruheständlern ein „Ticket 2000“sowie ein weiteres kostenloses Ticket für Familienangehörige unter dem Begriff „Firmenservice“.
Betriebsvereinbarung schafft Firmenticket für Familienangehörige ab
Zum 01.01.2016 vereinbarte der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (BV 2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Ab diesem Zeitpunkt gewährte der Arbeitgeber der Ehefrau des Arbeitnehmers kein Ticket mehr.
LAG Düsseldorf zur Betriebsvereinbarung: Regelungen konnten teilweise abgelöst werden
Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und hatte - teilweise - Erfolg. Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Betriebsvereinbarung 2016 (BV 2016) die vorigen Regelungen beim Arbeitgeber über die Gewährung von Freifahrtickets rechtmäßig ablösen konnte. Zur Begründung führte das Gericht aus, es habe sich um Regelungen gehandelt, die einen kollektiven Bezug hatten, folglich „betriebsvereinbarungsoffen“ waren. Da mit der BV 2016 dieser Anspruch vollständig abgeschafft wurde, erkannte das Gericht für die aktive Zeit als Arbeitnehmer auch keinen Anspruch des Busfahrers auf ein kostenloses Ticket für seine Ehefrau an.
Leistung der betrieblichen Altersversorgung genießt Vertrauensschutz
Dagegen war die Ablösung der vorigen Regelungen durch die BV 2016 nach Auffassung des LAG Düsseldorf für die Zeit des Ruhestands unwirksam.
Die Richter argumentierten, dass die Leistung der freien Fahrt für seine Ehefrau, die dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers gewährt wurde, für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Diese sei nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders geschützt, sodass hier eine Ablösung nicht möglich war.
Der Arbeitnehmer kann, so entschied das LAG, ab Betriebsrentenbeginn (01.12.2018) für seine Ehefrau das zuletzt von dieser bezogene Ticket verlangen, solange die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben.
Das Landesarbeitsgericht hat für beide Parteien die Revision zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017, Az: 6 Sa 173/17; Vorinstanz: ArbG Essen, Urteil vom 29.09.2016, Az: 5 Ca 1537
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