EuGH-Entscheidung: Was gehört zum Tarif-Mindestlohn?
Ein Hallenreiniger bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn will mehr Geld. Ohnehin sieht er noch Luft nach oben: Denn eigentlich sei ein Tarifvertrag mit einem höheren Mindestlohn anwendbar. Stimmt, sagt der Arbeitgeber - will aber trotzdem nichts drauflegen. Der Lohn des Arbeitnehmers sei durch Sonderleistungen bereits aufgebessert. Doch ganz so einfach ist das nicht, hat der Europäische Gerichtshof klargestellt (Az. C-522/12).
Warum ist die Berechnung des tarifvertraglichen Mindestlohnes wichtig?
Aus Arbeitnehmersicht ist die Sache klar: Je weniger Leistungen bei der Ermittlung des tarifvertraglichen Mindestlohns berücksichtigt werden, desto besser. Denn den Mindestlohn bekommt er ohnehin. Andere Leistungen wie Einmalzahlungen oder Sparverträge kommen nur dann noch hinzu, wenn sie als Teil des Mindestlohns eingestuft werden.
Welche Art von Mindestlöhnen gibt es?
Es gibt derzeit etwa ein Dutzend Branchen-Mindestlöhne, von denen die allermeisten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
Union und SPD beabsichtigen, das Gesetz für alle Branchen zu öffnen.
Eine Branche wird bislang nur ins Entsendegesetz aufgenommen, wenn die Tarifpartner diese einvernehmlich wünschen und wenigstens für die Hälfte der Branchenbeschäftigten ein Tarifvertrag besteht. Der Branchenmindestlohn für die Zeit- und Leiharbeit wurde nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf die gesamte Branche «erstreckt».
Was sagt der Europäische Gerichtshof zum Thema Einmalzahlungen?
Sie können Teil des tariflichen Mindestlohns sein. Dies hängt aber vom Tarifvertrag ab. Manchmal vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer solche Zahlungen zum Beispiel, um anstehende Lohnerhöhungen durch einen bald in Kraft tretenden neuen Tarifvertrag vorweg zu nehmen. Ob sie Teil des Lohns sind, hängt aber davon ab, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben.
Was ist mit vermögenswirksamen Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sollen dem Arbeitnehmer helfen, Vermögen zu bilden. Zum Teil werden sie staatlich gefördert.
Beispiele können Lebensversicherungen sein oder Wertpapier-Sparverträge. Damit unterschieden sie sich vom «Lohn im eigentlichen Sinne». Die Richter lassen aber ein Hintertürchen
offen: Das Bundesarbeitsgericht muss die Frage klären. Die Richter dort hatten den EuGH nur um Hilfe beim Verständnis von EU-Recht gebeten.
Hätte das Urteil Folgen für den in den Koalitionsverhandlungen diskutierten gesetzlichen Mindestlohn?
Keine direkten. Denn: Ein Präjudiz für die mögliche Höhe eines gesetzlichen Mindestlohnes ist die EuGH-Entscheidung in keinem Fall.
Klarheit gibt es nach Experteneinschätzung aber darüber, welche Leistungen in den Lohn einzubeziehen sind und welche nicht.
Was könnten betroffene Arbeitnehmer jetzt tun?
Wenn es einen Betriebsrat gibt, können sie den Betriebsrat um Rat fragen. Zu klären ist, ob der Arbeitgeber sich an die geltende Rechtsprechung - auch die des Bundesarbeitsgerichtes - hält. Ob also Vergütungsbestandteile wie vermögenswirksame Leistungen oder Erschwerniszulagen - die also in der Sprache der Juristen nicht in innerem Zusammenhang mit der Vergütung der Arbeit stehen - in den Mindestlohn eingerechnet werden. Ist dies der Fall, kann die Differenz zum Mindestlohn eingeklagt werden.
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