Der gelbe Schein - Muss der Arbeitnehmer zuhause bleiben?
Darf ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer seinen Lebensmitteleinkauf trotz bestehender Krankheit selbst tätigen? Ist er nicht bettlägerig, wenn er einen gelben Schein hat? Eine weit verbreitete Annahme geht davon aus, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer quasi vom normalen sozialen Leben ausgeschlossen sind. Entsprechend häufig melden Arbeitgeber bei der Krankenkasse Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit an. Und so manchen Arbeitnehmer plagt das schlechte Gewissen schon, wenn er sich selbst auf den Weg zum Hausarzt macht statt einen Hausbesuch abzuwarten…
Keine Gefährdung des Heilungserfolgs
Was aber, wenn nun der fingerverletzte Tischler am Wochenende einen Marathon läuft?
Grundsätzlich muss der erkrankte Arbeitnehmer alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er darf den Heilungserfolg nicht durch genesungswidriges Verhalten gefährden. Je nach Erkrankung muss er dafür aber nicht in jedem Fall strenge Bettruhe einhalten.
Konkret bedeutet das für den marathonlaufenden Tischler: Die Teilnahme an einem Marathonlauf während der Arbeitsunfähigkeit stellt kein genesungswidriges Verhalten dar, das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, wenn der vom Arbeitnehmer zuvor konsultierte Arzt eine Gefährdung ausgeschlossen hat und eine konkrete Verzögerung des Genesungsverlaufs tatsächlich nicht eingetreten ist (ArbG Stuttgart, Urteil v. 22.03.2007 - 9 Ca 475/06).
Freizeitaktivitäten und Vertrauensverhältnis
Passivität ist manchmal sogar der falsche Weg, um schnell wieder gesund zu werden. So dürfte – außer bei notwendiger Bettruhe – in vielen Fällen Einkaufen und ein Spaziergang kein schädliches Verhalten sein. Selbst Freizeitaktivitäten wie Kino- und Restaurantbesuche können erlaubt sein. Ob es allerdings dem Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und dem Arbeitsklima immer zuträglich ist, solche Aktivitäten bei Krankschreibung exzessiv zu nutzen, steht auf einem anderen Blatt… Denn wenn der Arbeitnehmer gesehen wird, stellt sich für den Arbeitgeber – oder die Kollegenschaft – natürlich die Frage, ob das OK ist. Und diese Frage ist durchaus berechtigt, denn es kommt auf die Art der Erkrankung an, die der Arbeitgeber (und ggf. die Kollegen) jedoch in der Regel nicht kennen und die der Arbeitgeber auch nicht erfragen kann. Entscheidend sind daher jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Nebenjob während Krankschreibung
Entsprechend sind diese Kriterien auch auf einen grundsätzlich erlaubten Nebenjob des Arbeitnehmers zu übertragen. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer darf einen Nebenjob theoretisch solange ausüben, wie dadurch der Heilungsprozess nicht verzögert wird. Eine andere Frage ist es, ob es unbedingt ein gutes Bild abgibt. Klar ist jedenfalls: Tritt aufgrund einer ausgeübten Nebentätigkeit eine Verzögerung des Heilprozesses ein, verstößt der Arbeitnehmer damit gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (BAG, Urteil v. 26.08.1993, Az. 2 AZR 154/93).
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