Pflicht des Arbeitgebers: Infos über leitenden Angestellte weitergeben

„Normale“ Arbeitnehmer wählen ihren Betriebsrat, leitende Angestellte wählen den sogenannten Sprecherausschuss, haben also eine eigene Interessenvertretung.
Es gehört zu den Aufgaben des Wahlvorstands, eine Abgrenzung und Abstimmung hinsichtlich dieses Personenkreises herbeizuführen. Der Wahlvorstand des Betriebsrats und (ggf.) der Wahlvorstand des Sprecherausschusses haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben.
Arbeitgeber muss fehlende Infos liefern
Fehlen für die konkrete Zuordnung bestimmte Informationen, hat der Arbeitgeber die Wahlvorstände (oder ggf. nur den einen vorhandenen Wahlvorstand) zu unterstützen. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zu versuchen. Gemäß dieser Einigung sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweiligen Wählerlisten einzutragen. Können sich die Wahlvorstände nicht einigen, sieht das Gesetz ein Vermittlungsverfahren vor.
Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie Arbeitgeberfunktionen wahr und stehen damit der Unternehmens- und/oder der Betriebsleitung so nahe, dass sich hier Interessenkollisionen ergeben können. Darin begründet sich ihre weitgehende rechtliche Sonderbehandlung.
Beispiele für leitende Angestellte
Bejaht: Leiter der Buchhaltung, der EDV-Organisation, der Fertigungsplanung in größeren Betrieben, Wirtschaftsprüfer als angestellter Prüfungsleiter, Leiter einer Betriebsabteilung mit direktem Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat, Leiter des Ausbildungswesens, Chefpilot.
Verneint: Werkmeister, Hauptkassierer, Bilanzbuchhalter, Leiter eines Supermarktes ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnisse, Werksarzt, Redakteur, Leiter einer Betriebsabteilung ohne nennenswerte Anordnungsbefugnis im Mitbestimmungsbereich, Titularprokurist, Polier, der selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf.
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